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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1327
BGBl. 2007 I S. 1327 · 9.882 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Sicherung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
Vom 16. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:
1. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu
sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts-
widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder
die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur
deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das
Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie
infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten
begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine
hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person
durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt
zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem
Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Be-
gehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten,
die auf ihren Hang zurückgehen.“
2. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheits-
strafe von über drei Jahren soll das Gericht be-
stimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßre-
gel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so
zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und
einer anschließenden Unterbringung eine Ent-
scheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist.
Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die
Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn
die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise
verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufent-
halt im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-
setzes während oder unmittelbar nach Verbüßung
der Strafe beendet wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe
„Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann
das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es
eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getrof-
fen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendi-

gung des Aufenthalts der verurteilten Person
im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
zes während oder unmittelbar nach Verbü-
ßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.“
c) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „vor
der Strafe“ die Wörter „oder vor einem Rest der
Strafe“ eingefügt.
3. § 67a wird wie folgt gefasst:
„67a
Überweisung in den
Vollzug einer anderen Maßregel
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ange-
ordnet worden, so kann das Gericht die unterge-
brachte Person nachträglich in den Vollzug der an-
deren Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisie-
rung dadurch besser gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann das Gericht nachträglich auch eine Person, ge-
gen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden
ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten
Maßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn
sich die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe
befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder § 21
vorliegt.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den
Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich
nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der
untergebrachten Person dadurch besser gefördert
werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2
kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nach-
träglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1
genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden
kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung
und die Überprüfung richten sich nach den Vor-
schriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbrin-
gung gelten. Im Falle des Absatzes 2 hat das Gericht
erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im
Falle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung
der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von
weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Vorausset-
zungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2
vorliegen.“
4. § 67d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzun-
gen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.“
5. § 67e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-
zusetzen“ die Wörter „oder für erledigt zu erklä-
ren“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-
setzung“ die Wörter „oder Erledigungserklärung“
eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 126a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „117 bis 119,“
durch die Angabe „116 Abs. 3 und 4,
§§ 117 bis 119, 123,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit
der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht
prüft, ob die Voraussetzungen der einstwei-
ligen Unterbringung weiterhin vorliegen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Hat der Untergebrachte einen gesetz-
lichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im
Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Ge-
setzbuches, so sind Entscheidungen nach Ab-
satz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.“
1a. In § 246a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
„Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-
haus oder in der Sicherungsverwahrung angeord-
net oder vorbehalten werden wird, so ist in der
Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den
Zustand des Angeklagten und die Behandlungs-
aussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das
Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.“
1b. § 358 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Wird die Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert
diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung
eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht
der Anordnung der Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungs-
anstalt entgegen.“
2. § 463 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort
genannten Straftaten in den Fällen des § 67d
Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72
Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende
Anwendung, soweit das Gericht über die Voll-
streckung der Sicherungsverwahrung zu ent-
scheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2
bei den dort genannten Straftaten Anwendung.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Im Rahmen der Überprüfungen nach
§ 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht
nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen
einholen. Der Sachverständige darf weder im
Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit
der Behandlung der untergebrachten Person be-
fasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen
Krankenhaus arbeiten, in dem sich die unterge-
brachte Person befindet. Dem Sachverständi-

gen ist Einsicht in die Patientendaten des Kran-
kenhauses über die untergebrachte Person zu
gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der
untergebrachten Person, die keinen Verteidiger
hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach
Satz 1 einen Verteidiger.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-
sätze 5 und 6.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in ihm
wird die Angabe „§ 67d Abs. 2, 4“ durch die An-
gabe „§ 67d Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1327. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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