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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1327

BGBl. 2007 I S. 1327 · 9.882 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1327
                                      Gesetz
                          zur Sicherung der Unterbringung
       in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
                                                 Vom 16. Juli 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

          Änderung des Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 64

                       Unterbringung
                in einer Entziehungsanstalt
      Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke
   oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu
   sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts-
   widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder
   die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur
   deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit

   erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das
   Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsan-
   stalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie
   infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten

   begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine
   hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person
   durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt
   zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem
   Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Be-

  gehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten,
  die auf ihren Hang zurückgehen.“
2. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

     „Bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
     ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheits-
     strafe von über drei Jahren soll das Gericht be-
     stimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßre-
     gel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so
     zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und
     einer anschließenden Unterbringung eine Ent-
     scheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist.
     Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die
     Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn
     die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise
     verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufent-
     halt im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-
     setzes während oder unmittelbar nach Verbüßung
     der Strafe beendet wird.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe
         „Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt.

     bb) Folgende Sätze werden angefügt:

         „Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann
         das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es
         eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getrof-
         fen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendi-
BGBl. 2007, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
         gung des Aufenthalts der verurteilten Person
         im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
         zes während oder unmittelbar nach Verbü-
         ßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.“
  c) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
  d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „vor
     der Strafe“ die Wörter „oder vor einem Rest der
     Strafe“ eingefügt.
3. § 67a wird wie folgt gefasst:
                           „67a
                   Überweisung in den
             Vollzug einer anderen Maßregel
    (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
  Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ange-
  ordnet worden, so kann das Gericht die unterge-
  brachte Person nachträglich in den Vollzug der an-
  deren Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisie-
  rung dadurch besser gefördert werden kann.
     (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
  kann das Gericht nachträglich auch eine Person, ge-
  gen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden
  ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten
  Maßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn
  sich die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe
  befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder § 21
  vorliegt.

     (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den
  Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich
  nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der
  untergebrachten Person dadurch besser gefördert
  werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2
  kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nach-
  träglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1
  genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden
  kann.
     (4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung
  und die Überprüfung richten sich nach den Vor-
  schriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbrin-
  gung gelten. Im Falle des Absatzes 2 hat das Gericht
  erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im
  Falle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung
  der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von
  weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Vorausset-
  zungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2
  vorliegen.“

4. § 67d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Ent-
  ziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzun-
  gen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.“
5. § 67e wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-
     zusetzen“ die Wörter „oder für erledigt zu erklä-
     ren“ eingefügt.
  b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-
     setzung“ die Wörter „oder Erledigungserklärung“
     eingefügt.

                       Artikel 2

         Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,

1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt ge-
ändert:
1.   § 126a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „117 bis 119,“
           durch die Angabe „116 Abs. 3 und 4,
           §§ 117 bis 119, 123,“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit
           der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht
           prüft, ob die Voraussetzungen der einstwei-
           ligen Unterbringung weiterhin vorliegen.“
     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Hat der Untergebrachte einen gesetz-
       lichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im
       Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Ge-
       setzbuches, so sind Entscheidungen nach Ab-
       satz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.“
1a. In § 246a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

     „Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des
     Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-
     haus oder in der Sicherungsverwahrung angeord-
     net oder vorbehalten werden wird, so ist in der
     Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den
     Zustand des Angeklagten und die Behandlungs-
     aussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das
     Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten
     in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.“

1b. § 358 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
    setzt:
     „Wird die Anordnung der Unterbringung in einem
     psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert
     diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung
     eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht
     der Anordnung der Unterbringung in einem psy-
     chiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungs-
     anstalt entgegen.“
2.   § 463 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort
       genannten Straftaten in den Fällen des § 67d
       Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72
       Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende
       Anwendung, soweit das Gericht über die Voll-
       streckung der Sicherungsverwahrung zu ent-
       scheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2
       bei den dort genannten Straftaten Anwendung.“
     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
        fügt:
          „(4) Im Rahmen der Überprüfungen nach
       § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht
       nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbrin-
       gung in einem psychiatrischen Krankenhaus
       (§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen
       einholen. Der Sachverständige darf weder im
       Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit
       der Behandlung der untergebrachten Person be-
       fasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen
       Krankenhaus arbeiten, in dem sich die unterge-
       brachte Person befindet. Dem Sachverständi-
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  gen ist Einsicht in die Patientendaten des Kran-
  kenhauses über die untergebrachte Person zu
  gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der
  untergebrachten Person, die keinen Verteidiger
  hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach
  Satz 1 einen Verteidiger.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-
   sätze 5 und 6.

   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in ihm
      wird die Angabe „§ 67d Abs. 2, 4“ durch die An-
      gabe „§ 67d Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                        sind gewahrt.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                        ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                          Berlin, den 16. Juli 2007
                                     Der Bundespräsident
                                         Horst Köhler
                                     Die Bundeskanzlerin
                                       Dr. A n g e l a M e r k e l
                              Die Bundesministerin der Justiz
                                     Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1327. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b27a9f0c6c8ef580….