§ 10 Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 04.02.1975 – 1 StR 688/74Zitiert von 3
- BGH, 03.03.1971 – 2 StR 581/70
- AG Buchen, 06.12.2023 – 1 Ds 23 Js 6180/23
- LG Münster, 12.03.2008 – 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
- LG Münster, 27.08.2007 – 8 KLs 81 Js 1751/07 (33/07)
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Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.