Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LG Essen, 23.01.2017 – 35 KLs 35 Js 162/13 - 13/15
- LG Hamburg, 31.03.2025 – 636 KLs 9/23Zitiert von 1
- AG Rendsburg, 30.04.2025 – 123 Ds 575 Js 7139/20
- BGH, 15.08.2018 – 1 StR 392/17Verbringung von Abfallquecksilber in die Schweiz nach Abfallverbringungsgesetz strafbar
4 Entscheidungen zu § 18a AbfVerbrG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35
von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-6 (6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-7 (7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-8 (8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-9 (9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18a#abs-10 (10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von gefährlichen Abfällen betrifft.