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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2452
BGBl. 2016 I S. 2452 · 19.041 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften1, 2
Vom 1. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Abfallverbringungsgesetzes
Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 31
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. hat der Notifizierende das Begleitformular an
den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen
und zu unterzeichnen sowie sicherzustellen,
dass das nach Artikel 16 Satz 1 und 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
von ihm an den entsprechenden Stellen soweit
wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete
Begleitformular sowie Kopien des Notifizie-
rungsformulars, die die von den betroffenen Be-
hörden erteilten schriftlichen Zustimmungen
sowie die entsprechenden Auflagen enthalten,
mitgeführt werden,“.
2. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst,
sicherzustellen, dass das von ihr an den ent-
sprechenden Stellen soweit wie möglich ausge-
füllte und unterzeichnete in Anhang VII der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Doku-
ment mitgeführt wird,“.
3. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kontrollen von
Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“
durch die Wörter „, die zuletzt durch die Richt-
linie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015,
S. 13) geändert worden ist, Kontrollen von Ein-
richtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern
gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG)
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom
6.12.2008, S. 28).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach
§ 11a erstellten Kontrollplänen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1
zuständigen Behörden kontrollieren die Verbrin-
gung von Abfällen und die damit verbundene
Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50
Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach
§ 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle
von Verbringungen von Abfällen wirken die vom
Bundesministerium der Finanzen bestimmten
Zollbehörden sowie das Bundesamt für Güter-
verkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben
mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für
Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglich-
keiten mit den zuständigen Landesbehörden zu-
sammen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Halbsatz nach Nummer 3 werden die
Wörter „in schriftlicher Form“ durch die
Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für
Güterverkehr den alleinigen Verdacht eines
Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht
gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und ent-
weder für dessen Verfolgung nach § 18 Ab-
satz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die
zuständige Behörde des jeweiligen Landes
abgibt.“
d) In Absatz 4 werden im Halbsatz nach Nummer 3
nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
elektronisch“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung
von Abfällen oder die Sicherstellung nach Ab-
satz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende
Wirkung.“
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Kontrollpläne
(1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum
1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50
Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1
und 2. Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle
drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls

gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1013/2006.
(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der
Kontrollpläne
1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit
die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder be-
treffen, und
2. führen die Länder das Einvernehmen mit den
zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt
für Güterverkehr herbei bezüglich der Inhalte
der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das
Bundesamt für Güterverkehr betreffen; die Ge-
neralzolldirektion und das Bundesamt für Güter-
verkehr teilen den Ländern hierfür die jeweiligen
Kontaktstellen mit.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bilateral oder
multilateral bei der Verhinderung und Ermittlung
illegaler Verbringungen“ durch die Wörter „bei
der Verhinderung und Ermittlung illegaler Ver-
bringungen untereinander sowie bilateral und
multilateral“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Einsicht
nehmen in“ durch die Wörter „folgende Unter-
lagen prüfen“ ersetzt.
7. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in
Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Be-
richts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterun-
gen dazu innerhalb eines Monats nach der Über-
mittlung dieses Berichts an die Kommission auf
seiner Webseite.“
8. In § 17 werden die Wörter „dem Bundesministerium
der Finanzen“ durch die Wörter „der Generalzoll-
direktion“ ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „das
Begleitformular nicht“ die Wörter „, nicht
richtig, nicht vollständig“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht
sicherstellt, dass ein dort genanntes
Dokument mitgeführt wird,“.
cc) In Nummer 18 werden nach dem Wort
„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt und wird die
Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
satz 6“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im
Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e
oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006
1. von gefährlichen Abfällen im Sinne des Arti-
kels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG
oder
2. von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine
gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3
Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,
durchführt.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 3 bis 6.
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buch-
stabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13
und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.“
e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
eingefügt.
10. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a, 18b und 18c
eingefügt:
„§ 18a
Strafvorschriften im Fall
illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Ver-
bringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35
1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i
oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
oder
2. Buchstabe f in Verbindung mit
a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39,
Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster
Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006 oder
b) Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006
von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3
Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18
Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Hand-
lung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere
oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-
fährdet.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharr-
lich wiederholt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht
handelt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
zes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-
gung oder eine große Zahl von Menschen in die
Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.
(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
den Tod eines anderen Menschen verursacht.
(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren.
(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1,
2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Straf-
gesetzbuches mildern oder von Strafe absehen,
wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder
den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor
ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun
des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechts-
widrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen.
(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8
strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche
Menge von gefährlichen Abfällen betrifft.
§ 18b
Strafvorschriften im Fall
illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Ver-
bringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35
1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i
oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
oder
2. Buchstabe f in Verbindung mit
a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39,
Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster
Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006 oder
b) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, f oder
Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006
von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der
Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Ab-
fälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-
linie 2008/98/EG sind, durchführt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18
Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Hand-
lung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere
oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-
fährdet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharr-
lich wiederholt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht
handelt.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
zes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-
gung oder eine große Zahl von Menschen in die
Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.
(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
den Tod eines anderen Menschen verursacht.
(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren.
(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1,
2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Straf-
gesetzbuches mildern oder von Strafe absehen,
wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder
den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor
ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun
des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechts-
widrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen.
(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8
strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche
Menge von Abfällen betrifft.
§ 18c
Verweisungen auf
Vorschriften des Rechts der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Ab-
satz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union beziehen sich auf die in
dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen
Fassungen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem
Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.“
11. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Ab-
satz 2 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer

Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit bezieht,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.“
12. Nach § 20 wird folgender Anhang angefügt:
„Anhang
(zu § 18c)
Fundstellenverzeichnis der
Vorschriften des Rechts der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190
vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008,
S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom
22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015,
S. 1) geändert worden ist,
2. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. November 2008
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3,
L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom
11.7.2015, S. 13) geändert worden ist.“
Artikel 2
Änderung des
Strafgesetzbuches
§ 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des
Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die er-
forderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.“
Artikel 3
Änderung der
Abfallverbringungsbußgeldverordnung
§ 1 Absatz 2 Nummer 9 der Abfallverbringungs-
bußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Feb-
ruar 2016 (BGBl. I S. 240) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7
Buchstabe a und c tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 1. November 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2452. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 42cc26f471dcbba8….