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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2452

BGBl. 2016 I S. 2452 · 19.041 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2452
                                              Gesetz
                    zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften1, 2
                                                         Vom 1. November 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                       Änderung des

                Abfallverbringungsgesetzes

  Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 31
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
       fasst:

      „1. hat der Notifizierende das Begleitformular an
          den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC
          der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen
          und zu unterzeichnen sowie sicherzustellen,
          dass das nach Artikel 16 Satz 1 und 2 Buch-
          stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
          von ihm an den entsprechenden Stellen soweit
          wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete
          Begleitformular sowie Kopien des Notifizie-
          rungsformulars, die die von den betroffenen Be-
          hörden erteilten schriftlichen Zustimmungen
          sowie die entsprechenden Auflagen enthalten,
          mitgeführt werden,“.
    2. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst,
          sicherzustellen, dass das von ihr an den ent-
          sprechenden Stellen soweit wie möglich ausge-
          füllte und unterzeichnete in Anhang VII der Ver-
          ordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Doku-
          ment mitgeführt wird,“.

    3. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“
       die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
    4. § 11 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kontrollen von

         Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50

         Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“

         durch die Wörter „, die zuletzt durch die Richt-

         linie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015,

         S. 13) geändert worden ist, Kontrollen von Ein-
         richtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern
         gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG)
1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
  über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom
  6.12.2008, S. 28).
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

     Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach
     § 11a erstellten Kontrollplänen“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1

     zuständigen Behörden kontrollieren die Verbrin-

     gung von Abfällen und die damit verbundene
     Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50
     Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG)
     Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach
     § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle
     von Verbringungen von Abfällen wirken die vom
     Bundesministerium der Finanzen bestimmten
     Zollbehörden sowie das Bundesamt für Güter-
     verkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben
     mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für
     Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglich-
     keiten mit den zuständigen Landesbehörden zu-
     sammen.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Halbsatz nach Nummer 3 werden die
         Wörter „in schriftlicher Form“ durch die
         Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für
         Güterverkehr den alleinigen Verdacht eines
         Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht
         gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und ent-
         weder für dessen Verfolgung nach § 18 Ab-
         satz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die
         zuständige Behörde des jeweiligen Landes
         abgibt.“

  d) In Absatz 4 werden im Halbsatz nach Nummer 3
     nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
     elektronisch“ eingefügt.
  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

       „(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

     Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung

     von Abfällen oder die Sicherstellung nach Ab-

     satz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende

     Wirkung.“

5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                         „§ 11a

                      Kontrollpläne

    (1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum
  1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50

  Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG)
  Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1

  und 2. Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle
  drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls
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  gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 1013/2006.
    (2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der
  Kontrollpläne
  1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit
     die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder be-
     treffen, und
  2. führen die Länder das Einvernehmen mit den
     zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt
     für Güterverkehr herbei bezüglich der Inhalte
     der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das
     Bundesamt für Güterverkehr betreffen; die Ge-

     neralzolldirektion und das Bundesamt für Güter-

     verkehr teilen den Ländern hierfür die jeweiligen
     Kontaktstellen mit.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „bilateral oder
     multilateral bei der Verhinderung und Ermittlung
     illegaler Verbringungen“ durch die Wörter „bei
     der Verhinderung und Ermittlung illegaler Ver-
     bringungen untereinander sowie bilateral und
     multilateral“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Einsicht
     nehmen in“ durch die Wörter „folgende Unter-
     lagen prüfen“ ersetzt.

7. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die
     Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-

     ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „die
     Generalzolldirektion“ ersetzt.

  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in

     Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)

     Nr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Be-
     richts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterun-
     gen dazu innerhalb eines Monats nach der Über-
     mittlung dieses Berichts an die Kommission auf
     seiner Webseite.“
8. In § 17 werden die Wörter „dem Bundesministerium
   der Finanzen“ durch die Wörter „der Generalzoll-
   direktion“ ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „das
         Begleitformular nicht“ die Wörter „, nicht
         richtig, nicht vollständig“ eingefügt.
     bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
         eingefügt:
         „7a. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht
              sicherstellt, dass ein dort genanntes
              Dokument mitgeführt wird,“.

     cc) In Nummer 18 werden nach dem Wort

         „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
         päischen Union“ eingefügt und wird die
         Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-
         satz 6“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
     lich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im

      Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e
      oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG)
      Nr. 1013/2006
      1. von gefährlichen Abfällen im Sinne des Arti-
         kels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG
         oder
      2. von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Num-
         mer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine
         gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3
         Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,
      durchführt.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-

      sätze 3 bis 6.

   d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buch-
      stabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit
      einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in
      den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13
      und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer
      Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in
      den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
      zehntausend Euro geahndet werden.“

   e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gemein-
      schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
      eingefügt.
10. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a, 18b und 18c
    eingefügt:

                          „§ 18a

                  Strafvorschriften im Fall
       illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

   Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Ver-

   bringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35

   1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i
      oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
      oder
   2. Buchstabe f in Verbindung mit
      a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39,
         Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster
         Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verord-
         nung (EG) Nr. 1013/2006 oder
      b) Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit
         Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG)
         Nr. 1013/2006
   von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3
   Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18
   Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Hand-
   lung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere
   oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden
   oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-

   fährdet.

      (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
   fünf Jahren wird bestraft, wer
   1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharr-
      lich wiederholt oder
   2. in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht
      handelt.
BGBl. 2016, Seite 2454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2454
    (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
  Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
  zes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des
  Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-
  gung oder eine große Zahl von Menschen in die
  Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

     (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist

  die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

  fünf Jahren.

     (6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
  wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
  den Tod eines anderen Menschen verursacht.
     (7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist
  die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
  zehn Jahren.
    (8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
  oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
  zu drei Jahren oder Geldstrafe.
     (9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1,
  2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Straf-
  gesetzbuches mildern oder von Strafe absehen,
  wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder
  den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor
  ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun
  des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechts-
  widrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein
  freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
  erreichen.
     (10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8
  strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche
  Menge von gefährlichen Abfällen betrifft.

                           § 18b

                 Strafvorschriften im Fall
   illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle

     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
  mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Ver-
  bringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35
  1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i
     oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
     oder
  2. Buchstabe f in Verbindung mit

       a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39,

          Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster

          Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verord-

          nung (EG) Nr. 1013/2006 oder

       b) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, f oder
          Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit
          Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG)
          Nr. 1013/2006
  von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der
  Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Ab-
  fälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-

  linie 2008/98/EG sind, durchführt.

     (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18
  Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Hand-
  lung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere
  oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden
  oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-
  fährdet.

     (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer
   1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharr-
      lich wiederholt oder

   2. in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht
      handelt.

     (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

   Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-

   zes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des
   Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-
   gung oder eine große Zahl von Menschen in die
   Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
      (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist
   die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
   fünf Jahren.
      (6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
   wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
   den Tod eines anderen Menschen verursacht.
      (7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist
   die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
   zehn Jahren.
     (8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
   oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
   zu einem Jahr oder Geldstrafe.
      (9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1,
   2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Straf-
   gesetzbuches mildern oder von Strafe absehen,
   wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder
   den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor
   ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun
   des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechts-
   widrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein
   freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
   erreichen.

      (10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8
   strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche
   Menge von Abfällen betrifft.

                           § 18c
                     Verweisungen auf
        Vorschriften des Rechts der Europäischen
       Gemeinschaft oder der Europäischen Union
     (1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Ab-
   satz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf

   Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder

   der Europäischen Union beziehen sich auf die in

   dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen

   Fassungen.
     (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
   schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem
   Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.“
11. § 19 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 19

                         Einziehung

     Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine
   Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Ab-
   satz 2 begangen worden, so können
   1. Gegenstände, die durch die Straftat oder Ord-
      nungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer
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      Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
      oder bestimmt gewesen sind, und
   2. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
      nungswidrigkeit bezieht,

   eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches
   und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   sind anzuwenden.“
12. Nach § 20 wird folgender Anhang angefügt:
                                              „Anhang
                                             (zu § 18c)
            Fundstellenverzeichnis der
     Vorschriften des Rechts der Europäischen
     Gemeinschaft oder der Europäischen Union

   1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
      über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190
      vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008,
      S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom
      22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verord-
      nung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015,
      S. 1) geändert worden ist,
   2. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 19. November 2008
      über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
      Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3,
      L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch
      die Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom
      11.7.2015, S. 13) geändert worden ist.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                 Strafgesetzbuches

   § 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
   „(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des
Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die er-
forderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.“

                       Artikel 3

                     Änderung der
        Abfallverbringungsbußgeldverordnung
   § 1 Absatz 2 Nummer 9 der Abfallverbringungs-
bußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Feb-
ruar 2016 (BGBl. I S. 240) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                       Artikel 4

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7
Buchstabe a und c tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 1. November 2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                   Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                    für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                    Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2452. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 42cc26f471dcbba8….