§ 320 Tätige Reue
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 01.12.2015 – 4 StR 390/15Angriff auf den Luftverkehr: Strafmilderung wegen tätiger ReueZitiert von 1
- BGH, 27.05.2020 – 1 StR 118/20(Anwendbarkeit von § 306e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB)Zitiert von 3
- BGH, 23.01.2024 – 6 StR 551/23Erpresserischer Menschenraub: Vorliegen tätiger Reue
- BGH, 07.09.2016 – 1 StR 293/16Erpresserischer Menschenraub: Voraussetzungen der tätigen ReueZitiert von 4
4 Entscheidungen zu § 320 StGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/320#abs-1 (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/320#abs-2 (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/320#abs-3 (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/320#abs-4 (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.