Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 227 Notwehr

Stand: 10.06.2019

Bund96 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/227#abs-1 (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/227#abs-2 (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 226 § 228