Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 15.07.2026 – 5 StR 255/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:150726B5STR255.26.0
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 6 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat - als für den Angeklagten günstigste Variante neben weiteren, ebenfalls als möglich erachteten Alternativsachverhalten - folgende Feststellungen getroffen:
a) Gegenstand des Verfahrens ist eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem später verstorbenen L. in einem Kleingartengelände in H. , in dem sie jeweils eine Laube besaßen. Beide waren befreundet; gleichwohl verdächtigte der Angeklagte den L. trotz dessen Bestreitens, Täter mehrerer in der Gartenkolonie begangener Einbruchdiebstähle gewesen zu sein. Ihm war bewusst, dass es für die Richtigkeit seiner auf bloßen Vermutungen beruhenden Anschuldigung keine Beweise gab.
Am Abend des 19. April 2025 hielt sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte gemeinsam mit seinem Nachbarn S. , der selbst Geschädigter eines der Diebstähle war und den Verdacht gegen L. teilte, in dessen Laube auf. Von dort konfrontierte er L. telefonisch erneut mit dem Diebstahlsvorwurf und forderte ihn zwischen 20.07 und 20.42 Uhr mit drei Sprachnachrichten unter Einsatz von Schimpfworten auf, binnen zehn Minuten zur Laube des S. zu kommen und 3.000 Euro als „Schadenersatz“ mitzubringen. Andernfalls werde er ihm „das Maul aufreißen“ und ihn in seinem Garten „eingraben“. Dabei war ihm bewusst, dass weder er noch S. einen Anspruch auf ein Erscheinen des L. in der Laube oder auf die geforderte Zahlung besaßen, zumal deren Höhe vom Angeklagten spontan „erfunden“ und nicht konkret an den Werten der dem S. entwendeten Sachen orientiert war.
Der ebenfalls nicht unerheblich alkoholisierte L. begab sich darauf zu der Laube, wo er spätestens um 21.40 Uhr eintraf. Er wollte den Vorwurf nicht auf sich beruhen lassen und seiner Verärgerung Ausdruck verleihen. In der Laube wurde der Streit zunächst verbal fortgesetzt, wobei L. abstritt, etwas mit den Einbrüchen zu tun zu haben, und den Angeklagten aufforderte, derartige Anschuldigungen zu unterlassen. Der Angeklagte hielt diese und „möglicherweise“ auch die Schadensersatzforderung jedoch weiter aufrecht, wodurch sich - wie ihm bewusst war - die durch ihn in Gang gesetzte Auseinandersetzung „weiter zuspitzte“.
„Nicht ausschließbar“ war es L. , der während der Auseinandersetzung „zuerst körperlich wurde“, auf den Angeklagten „losging“ und ihm „nicht ausschließbar“ sogar mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte. Er traf den Angeklagten jedenfalls einmal kräftig an der Nase, die zu bluten begann.
S. forderte nun den Angeklagten und L. auf, seine Laube zu verlassen, woraufhin L. dem Angeklagten „nicht ausschließbar“ den Weg nach draußen versperrte, indem er sich im Bereich der geöffneten Schiebetür gegenüber dem noch in der Laube stehenden Angeklagten körperlich aufbaute. „Nicht ausschließbar“ schlug L. den Angeklagten in dieser Situation zwei- oder dreimal oder setzte zu einem erneuten Schlag an, um seinem Ärger weiter Ausdruck zu verleihen. Aus einem spontanen Entschluss heraus stach der Angeklagte nun dem L. einmal in den Bauch, wobei er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm einsetzte, welches er „möglicherweise“ erst in dieser Situation ergriffen und aufgeklappt hatte. Bei dem Stich war dem Angeklagten bewusst, dass er tödliche Verletzungen hervorrufen könnte; er nahm solche billigend in Kauf. L. erlitt durch den Stich eine Verletzung an der Milzvene, was zu einer starken inneren Blutung führte. Er ging vor dem Laubeneingang zu Boden, konnte noch selbst um 21.44 Uhr einen Notruf absetzen, verstarb jedoch trotz intensiver Rettungsbemühungen am Folgetag in der Klinik an Kreislaufversagen und Blutverlust.
2. Die Strafkammer hat den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen und eine Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB) verneint. Zwar habe sich der Angeklagte während des Messereinsatzes „nicht ausschließbar“ in einer Notwehrlage befunden. Sein Notwehrrecht sei jedoch aufgrund der rechtswidrigen Provokation des L. in Form der „bedrohlichen Sprachnachrichten“ im Umfang beschränkt gewesen. Deshalb habe der Angeklagte vor einem Messerstich in den Bauch zunächst zurückweichen, den Stich androhen und notfalls in weniger sensible Körperregionen durchführen müssen. L. habe, was der Angeklagte erkannt habe, weder Waffen noch ein gefährliches Werkzeug bei sich gehabt. Ein Ausweichen sei dem Angeklagten, wie er gewusst habe, nach hinten oder seitlich in den Raum der Laube ohne Hinnahme eigener erheblicher Verletzungen möglich gewesen, da seine Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt gewesen sei. Weiteren Schlägen des L. habe er sich so entziehen können. Selbst wenn L. ihm ins Laubeninnere gefolgt wäre, hätte ein Zurückweichen dem Angeklagten die Möglichkeit verschafft, den Messereinsatz nun anzudrohen und auf diese Weise (weitere) Schläge zu unterbinden und ein Freigeben des Ausgangs sicherzustellen. Dass ein Zurückweichen und ein Androhen des Messereinsatzes rechtlich geboten war, weil er L. zuvor ganz erheblich rechtswidrig provoziert hatte, sei dem Angeklagten bewusst gewesen.
3. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, da die weitgehend in Anwendung des Zweifelssatzes getroffenen, auf wenige Grundelemente reduzierten Feststellungen keine ausreichende Basis bieten für die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten aufgrund einer Beschränkung seines Notwehrrechts ausgeschlossen hat.
a) Eine Notwehreinschränkung setzt voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist zudem ein motivationaler Zusammenhang, mithin Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat. Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist ein pflichtwidriges Vorverhalten des Angegriffenen für die Beurteilung der Notwehrlage ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 4. September 2025 - 3 StR 557/24 Rn. 33 mwN, NStZ-RR 2026, 40). Das Vorverhalten muss den folgenden Angriff zudem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 4 StR 287/25 Rn. 38 mwN, StV 2026, 321; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 4 StR 658/19 Rn. 9, NStZ 2021, 93).
Im Gegensatz zum hier nicht relevanten Fall einer so genannten Absichtsprovokation wird dem Täter das Notwehrrecht bei einer (nur) vorsätzlichen Provokation zwar nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen; es werden an ihn jedoch umso höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat. Auch wenn der Täter den Angriff auf sich lediglich leichtfertig provoziert hat, darf er von seinem grundsätzlich gegebenen Notwehrrecht nicht bedenkenlos Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2025 - 4 StR 327/24 Rn. 24 mwN, NStZ-RR 2025, 302).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Feststellungen die Verneinung einer Rechtfertigung des zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs getätigten Messerstichs nicht zu tragen. Den Urteilsgründen sind die Abläufe, aus denen das Landgericht ein zum Zeitpunkt der Tathandlung (noch immer) eingeschränktes Notwehrrecht des Angeklagten gefolgert hat, nicht im nötigen Umfang zu entnehmen.
aa) Schon der erforderliche Zusammenhang zwischen Provokation und Angriff erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.
Zwar hatte der Angeklagte mit seinen „bedrohlichen Sprachnachrichten“ die Auseinandersetzung „in Gang gesetzt“. In ihnen durfte das Landgericht angesichts ihres bedrohlichen und beleidigenden Inhalts ein rechtswidriges Verhalten sehen, das grundsätzlich zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führen konnte. Es hat sie offenbar als lediglich leichtfertige Provokation bewertet, denn es hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei seinen Nachrichten die Möglichkeit eines körperlichen Angriffs des L. erkannt und in Kauf genommen hätte.
Anhand der Feststellungen ist jedoch nicht überprüfbar, inwiefern es sich bei den Schlägen des L. um eine adäquate und voraussehbare Folge der Provokation des Angeklagten gehandelt hat. Angesichts der Anzahl und Intensität der Schläge und des zeitlichen Abstands zu den Sprachnachrichten von rund einer Stunde (zum Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Provokation und Angriff vgl. MüKo-StGB/Erb, 5. Aufl., § 32 Rn. 237) versteht sich ein solcher Bezug auch nicht von selbst. Vielmehr hat es das Landgericht für möglich erachtet, dass L. in den nur vier Minuten, die zwischen dem spätestmöglichen Zeitpunkt seiner Ankunft in der Laube und dem Absetzen des Notrufs nach dem Messerstich vergingen, „zuerst körperlich wurde“, auf den Angeklagten losging, ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilte, ihm nach der Aufforderung zum Verlassen der Laube physisch den Ausgang versperrte und ihn dort noch weitere zwei- oder dreimal schlug.
Inwiefern der Angeklagte hierzu beitrug, bleibt in den Urteilsgründen offen. Auf verbale Äußerungen aus dieser Phase des Streits hat das Landgericht - nachdem es sich allein auf die vorherigen Sprachnachrichten bezogen hat - offenbar nicht abgestellt. Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte in der Laube ohnehin nur den Vorwurf des Diebstahls aufrecht, während er dies mit der „Schadenersatz“-Forderung nur „möglicherweise“ tat. Insofern ist unklar, wodurch der Angeklagte - wie von der Strafkammer angenommen - bewusst dazu beigetragen haben soll, dass sich die Auseinandersetzung nach Ankunft des L. „weiter zuspitzte“. Nachdem körperliche Reaktionen von Seiten des Angeklagten bis zum Messerstich unterblieben, ist vielmehr möglich, dass der Wechsel von einer verbalen zu einer körperlich geführten Auseinandersetzung allein von L. ausging und dieser an der maßgeblichen Eskalation selbst vorwerfbar beteiligt war (vgl. zur Verneinung einer Beschränkung des Notwehrrechts in solchen Situationen BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 1 StR 248/20 Rn. 11, StV 2021, 97; Urteil vom 4. Dezember 2025 - 4 StR 287/25 Rn. 39, StV 2026, 321).
bb) Das Landgericht hat zudem nicht erkennbar berücksichtigt, dass eine etwaige Pflicht zur Zurückhaltung bei der Abwehr eines provozierten Angriffs nicht unbegrenzt dauert (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 2 StR 347/90, NJW 1991, 503). Vielmehr relativiert sie sich mit fortwährender Dauer eines rechtswidrigen Angriffs, den der vormalige Provokateur hinnimmt oder vor ihm zurückweicht, da dies dem Angreifer Anlass und Gelegenheit gibt, sich wieder zu beruhigen, was eine weitere Fortsetzung der rechtswidrigen Aggression als grob unangemessen erscheinen lassen kann (vgl. MüKo-StGB/Erb, aaO, Rn. 237 mwN). Selbst wenn daher das Abwehrrecht des Angeklagten zum Zeitpunkt des ersten Faustschlags des L. reduziert gewesen sein sollte, so folgt aus den vorhandenen Feststellungen nicht, dass dies in gleicher Weise auch noch bei dem unter Umständen bereits sechsten oder siebten Schlag der Fall gewesen sein muss, den er mit dem Messerstich verhinderte und damit als ersten überhaupt physisch abwehrte. Fraglich ist das umso mehr, als dem Angeklagten eine lediglich leichtfertige Provokation (vgl. hierzu LK/Hohn/Rönnau, StGB, 14. Aufl., § 32 Rn. 256; MüKo-StGB/Erb, aaO, Rn. 225) zur Last gelegt wurde.
4. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Insbesondere erweist sich die Verneinung einer Rechtfertigung nicht schon deshalb als zutreffend, weil der Angeklagte den Messerstich weder ankündigte noch zunächst gegen weniger sensible Körperregionen richtete. Zwar stellt sich der lebensgefährliche Einsatz eines Messers gegen einen Unbewaffneten regelmäßig nur unter diesen Voraussetzungen als erforderlich dar. Jedoch steht das unter dem Vorbehalt, dass die Drohung oder der weniger gefährliche Messereinsatz unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 4 StR 287/25 Rn. 34 mwN, StV 2026, 321). Das Landgericht hat aber schon die Möglichkeit einer Androhung und damit naheliegend auch eines Zielens auf andere Körperteile nur bei einem vorherigen Zurückweichen des Angeklagten gesehen, zu dem dieser aber nur bei Annahme eines eingeschränkten Notwehrrechts verpflichtet war.
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt angesichts der engen Verzahnung der für die Tathandlung, das Notwehrrecht sowie das Vorverhalten des Angeklagten und des Getöteten maßgeblichen Umstände auch die gesamten Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt neue, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird die Hinweise des Generalbundesanwalts zu den Darlegungsanforderungen und zur erforderlichen Gesamtwürdigung bei Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu beachten haben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Gericke Mosbacher Köhler Ri’inBGH Resch istim Urlaub und kannnicht signieren. Werner Gericke