Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 21.10.1983 – 2 StR 485/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
are PL StGB §§ 30, 31 1. Bleibt ein an der Verabredung eines Verbrechens beteiligter Täter nach der Verabredung untätig, so liegt in seinem passiven Verhalten jedenfalls dann ein "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn nach seiner Vorstellung das verabredete Verbrechen ohne ihn nicht ausgeführt werden kann. 2. Zur Strafzumessung nach § 30 StGB.
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Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja
are PL
StGB §§ 30, 31
1. Bleibt ein an der Verabredung eines Verbrechens beteiligter Täter nach der Verabredung untätig, so liegt in seinem passiven Verhalten jedenfalls dann ein "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn nach seiner Vorstellung das verabredete Verbrechen ohne ihn nicht ausgeführt werden kann.
2. Zur Strafzumessung nach § 30 StGB.
BGH, Urt. v. 21. Oktober 1983 - 2 StR 485/83 - LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 485/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Erich-Wolfgang M REED aus Nie FEB, zeboren am WE. EEE 1960 in Ni»,
wegen Verabredung zu einem Verbrechen u.a.
+7
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat zum Teil Erfolg.
1. In den Fällen des Diebstahls läßt weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision macht hierzu keine Einzelausführungen.
2. Indessen kann die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes nicht bestehenbleiben.
Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und zwei andere überein, einen Tankwart zu überfallen und auszurauben. Gemeinsam erkundeten sie acht- bis neunmal den ins Auge gefaßten Tatort, vereinbarten Einzelheiten der Tatausführung und besorgten eine Luftpistole sowie Hilfsmittel zu eigener Unkenntlichmachung und zum Fesseln und Knebeln des Opfers. Mehrmals warteten sie mit ihrer Ausrüstung in der Nähe der Tankstelle auf eine günstige Gelegenheit zur Ausführung der Tat. Diese unterblieb jedoch, weil den Beteiligten "die Situation" jeweils "zu ungünstig erschien"; einmal störte ein Fußgänger mit Hund, zu einem anderen Zeitpunkt versahen statt des einen zwei Tankwarte den Dienst, bei wieder anderer Gelegenheit war ein Tankwagen vorgefahren oder wollte keiner der Täter "zuerst loslaufen", Darüber, ob der Überfallsplan weiter verfolgt oder aufgegeben werden sollte, wurde nicht gesprochen.
a) Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung, daß der Angeklagte mit seinen beiden nach dem Plan vorgesehenen Mittätern verabredet hat, ein Verbrechen des schweren Raubes zu begehen (§ 30 Abs. 2 StGB). Die Begründung jedoch, mit der das Landgericht freiwilligen Rücktritt (§ 31 StGB) verneint, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer meint, daß strafbefreiender Rücktritt hier ausscheide, weil "die Nichtausführung der verabredeten Tat in keiner Weise auf ein aktives Tun des Angeklagten zurückzuführen" sei. Über die Frage, ob man nach dem letzten ergebnislosen Aufsuchen des Tatorts erneut einen Versuch zur Durchführung des Überfalls unternehmen solle, sei nicht gesprochen worden. Die Tatausführung sei immer wieder durch äußere ungünstige Umstände und schließlich auch daran gescheitert, daß der Angeklagte und seine Mittäter infolge der vielfachen vergeblichen Versuche mutlos geworden seien.
Diese Ausführungen geben Grund zu der Besorgnis, daß die Kammer bei ihren Erwägungen zu § 31 StGB wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat.
Wohl trifft es zu, daß bloßes Untätigbleiben nach der Verabredung eines Verbrechens in der Regel nicht zur Straflosigkeit des Täters führt, vielmehr eigener, auf Abwendung des Erfolgs gerichteter Einsatz erforderlich ist. Passives Verhalten ist jedoch dann "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Täter nichts unternimmt,
weil nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht verwirklicht werden kann, und daraufhin die Tat unterbleibt., Dies kann der Fall sein, wenn allein der
Tat gerichtetes aktives Tun (vgl. BGH GA 1974, 243 zu § 49 a Abs. 4 StGB aF; Roxin in LK StGB 10, Aufl. 8 31 Ran. 20).
einander, obwohl ihre Feststellungen sie hierzu hätten drängen müssen, Allein schon die Tatsache, daß dem Angeklagten und dem von ihm zunächst in den Plan eingeweihten Herzogenrath "die Begehung der Tat zu zweit zu gefährlich erschien" und beide deshalb im weiteren Verlauf Schäfer hinzuzogen (UA S, 5), läßt es als nicht ausgeschlossen er-
könne und werde ohne ihn nicht verwirklicht werden. Auch die Unsicherheiten in der Tatplanung (UA Ss. 6) und die letztlich eingetretene "Mutlosigkeit" der Täter (UA S. 6, 9) geben Anlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte die Überzeugung haben konnte und hatte, die beiden anderen würden
schon deshalb die Tat nicht ausführen, weil sie nicht einmal zu dreien den Mut hierzu aufgebracht hatten.
b) Sollte auch die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen, daß der Angeklagte von der Verabredung des schweren Raubes nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so wird zu beachten sein, daß § 30 StGB nach einhelliger Meinung kein selbständiger Tatbestand ist, sondern nur die Strafdrohung für ein Verbrechen über dessen Vollendung und Versuch hinaus auf einzelne Vorbereitungshandlungen ausdehnt. Dabei knüpft die Vorschrift jeweils sowohl an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens wie auch an dessen Rechtsfolgen an. Da, soweit nach dem Gesetz minder schwere Fälle in Betracht kommen, deren Vorliegen beim Versuch der Tat ebenso zu prüfen ist wie bei der Vollendung, muß gleiches auch beim Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB gelten. Die hiervon abweichende Meinung würde zu dem durch nichts zu rechtfertigenden Ergebnis führen, daß zwar bei der Vollendung und dem Versuch eines Verbrechens als den schwereren Begehungsformen die Anwendung eines milderen Strafrahmens in Betracht käme, nicht aber bei der nicht einmal zum Versuch im Sinne des § 22 StGB gediehenen Verabredung des Verbrechens. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß, hätte der Angeklagte den schweren Raub bereits versucht und läge insoweit ein minder schwerer Fall vor, ein - überdies der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB unterliegender - Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe anwendbar wäre (§ 250 Abs. 2 StGB), während es bei der Verabredung des schweren Raubes ohne Rücksicht auf deren Einzelheiten bei dem sich aus § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 250 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen von mindestens zwei ‘Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verbleiben müßte.
Auch bei der Verabredung ist deshalb stets zu prüfen, ob sich das Verbrechen, an dessen Tatbestand § 30 StGB an-
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knüpft, nach dem Inhalt der Verabredung und den geplanten äußeren Umständen der Tat als minder schwerer Fall darstellt. Dabei können die Motive der Täter ebenso ins Gewicht fallen wie die Vereinbarungen Über die Tatausführung, etwa die Abmachung, daß keinesfalls oder notfalls scharfe Waffen mitgeführt und eingesetzt werden sollen, daß dem Verbrechensopfer keinesfalls Verletzungen beigebracht werden sollen oder daß bei Gefahr für Leib oder
Aus diesen Gründen wird die Strafkammer bei der Strafzumessung auch prüfen müssen, ob die Beteiligten einen schweren Raub in der Form eines minder schweren Falles verabredet haben und deshalb der nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildernde Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB anzuwenden ist.
Mösl Müller Meyer Theune Niemöller