§ 306d Fahrlässige Brandstiftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2020 – 3 StR 75/20Brandstiftung: Konkurrenzverhältnis bei fahrlässiger und vorsätzlicher TatbegehungZitiert von 2
- VG Gießen, 14.01.2026 – 2 K 1652/22.GI
- VGH Bayern, 30.09.2022 – 22 CE 22.1770, 22 C 22.1771Zitiert von 4
- OLG Hamm, 23.01.2020 – 2 Ws 45/19Zitiert von 5
- BGH, 03.07.2024 – 2 StR 28/24Beweiswürdigung zur Feststellung des BrandstiftungsvorsatzesZitiert von 1
- BGH, 07.05.2024 – 4 StR 85/24Subjektive Tatseite bei Zurückführung des eingetretenen Zerstörungserfolgs auf Brandlegung an anderem Gegenstand als dem Schutzobjekt selbst
Zuletzt entschieden
- OLG München, 04.02.2025 – 9 U 2443/24 Bau e
- BGH, 24.08.2021 – 3 StR 247/21Schwere Brandstiftung: Teilweise Zerstörung einer infolge vorangegangener Brandstiftung unbewohnbaren WohnungZitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2018 – 3 M 162/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 306d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306d#abs-1 (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306d#abs-2 (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.