Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 17 Bemessungsgrundlage
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 26.05.2020 – IX R 6/19Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen VeranstaltersZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1948/19Zitiert von 9
- FG Hessen, 12.11.2018 – 5 K 1569/16Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1535/19Zitiert von 3
- BFH, 07.09.2021 – IX R 5/19Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012Zitiert von 10
- BFH, 07.09.2021 – IX R 30/18 · Besteuerung von SportwettenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.04.2026 – 16 K 9592/24Zitiert von 1
- BVerfG, 27.02.2025 – 1 BvR 115/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Sportwettbörsenbetreiberin gegen die Erhebung der Sportwettensteuer gem § 17 Abs 2 RennwLottG aFZitiert von 2
- BVerfG, 27.02.2025 – 1 BvR 2253/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Online-Sportwettenanbieters gegen die Erhebung der Sportwettensteuer gem § 17 Abs 2 RennwLottG aFZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/17#abs-1 (1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/17#abs-2 (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.