Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 2 Buchmacher
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- BFH, 26.05.2020 – IX R 6/19Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen VeranstaltersZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 – OVG 1 B 21.17Zitiert von 21
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1948/19Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1535/19Zitiert von 3
- BVerwG, 01.06.2011 – 8 C 5/10Vertrieb von Sportwetten über Internet unzulässigZitiert von 165
- VG Schleswig, 18.06.2015 – 12 A 84/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.04.2026 – 16 K 9592/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 21.08.2025 – 16 K 1182/22Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 15.07.2025 – 6 K 653/23
52 Entscheidungen zu § 2 RennwLottG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/2#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/2#abs-2 (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.