Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund14 Entscheidungen

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

←§ 269 →§ 271