Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 10.08.1982 – 5 StR 411/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#7 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Die Rentnerin Irmgard R WEB 2 zeborene Ron aus Bm,

geboren am EEE 1921 in zum,

wegen politischer Verdächtigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1982 an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt uEEEEn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte WB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 1982

wird verworfen,

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Es

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Auch die Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die Angeklagte in der Anzeige unwahre Behauptungen aufgestellt und die Tat in der Absicht begangen hat, für Willy und Heinz DB eine der in § 241 a Abs. 1 StGB bezeichneten Folgen herbeizuführen, liegt ein besonders schwerer Fall im Sinn des § 241 a Abs. 4 StGB vor. Die Anwendung des dafür zugelassenen erhöhten Strafrahmens brauchte unter den hier gegebenen Umständen nicht näher begründet zu werden.

Strafaussetzung zur Bewährung kommt nicht in Betracht. Wie das Landgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, fehlen besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten, die eine solche Entscheidung rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB). Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch die

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Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte