Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 12.06.1985 – 3 StR 113/85
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zur Frage der politischen Verdächtigung (§ 241 a StGB) durch Hinweis auf Verstöße gegen das Devisengesetz der DDR.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
StGB 1975 § 241 a
Zur Frage der politischen Verdächtigung (§ 241 a StGB) durch Hinweis auf Verstöße gegen das Devisengesetz der
DDR.
BGH, Urt. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 133/85 - Kammergericht Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 133/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Einzelhandelskaufmann Detlef Günter Alex H immEEEER aus BEER, dort geboren am El 19:9.
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 12. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, z2schockelt, Kutzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MilMbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: ED
als Verteidiger,
Justizangestellte (iB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des. Kammergerichts vom 20. De-
zember 1984 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem
Angeklagten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
FL
HL
Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und hat ihn vom Vorwurf zweier Vergehen der politischen Verdächtigung freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht wendet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gegen den Teilfreispruch. Sie ist nicht
begründet.
1. Der in West-Berlin ansässige Angeklagte hatte sich mit einer in Ost-Berlin lebenden Frau verlobt, die daraufhin wegen der beabsichtigten Heirat mit ihm einen Ausreiseantrag ‚stellte. In diesem Zusammenhang kam es im Mai 1983 zu einer von einem Führungsoffizier des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR veranlaßten Verpflichtung des Angeklagten zur Agententätigkeit für diesen Geheimdienst, für den er dann auch auftragsgemäß tätig wurde. Von seinem Führungsoffizier Anfang Januar 1984 befragt, ob er jemanden kenne, der illegal Geld tausche, wies der Angeklagte auf einen von ihm näher beschriebenen und danach für das MfS identifizierbaren Schrotthändler aus Ost-Berlin hin, der auf der Rennbahn Hoppegarten derartige Geldumtauschgeschäfte betreibe und bei dem er selbst schon Geld im Verhältnis 1:4 und 1:6 umgetauscht habe. Um dieselbe Zeit erstattete er seinem Führungsoffizier Bericht darüber, daß eine junge. Frau ihn in Ost-Berlin gefragt hatte, ob er 20.000 Mark der DDR im Verhältnis 4:1 in Westgeld umtauschen könne, sowie über Zeit und Ort einer danach vereinbarten Geldübergabe; dabei rechnete er - wahrscheinlich zutreffend - damit, daß es sich bei dem Vorgang um eine ihm vom MfS gestellte
Falle handelte.
2. Die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen
tragen den Teilfreispruch.
a) Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des Revisionsführers, jede Sanktion auf der Grundlage des - wie er meint - "schlechthin rechtsstaatswidrigen" Devisengesetzes der DDR sei, an rechtsstaatlichen Grundsätzen gemessen, willkürlich und eine Bezichtigung, dagegen verstoßen zu haben, begründe - unabhängig von der Art und Höhe der Strafe, die einer so bezichtigten Person in der DDR drohe - die Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne des § 241 a StGB.
Der Umstand allein, daß sich die Strafvorschriften des Devisengesetzes der DDR in den Rahmen eines Wirtschaftssystems einfügen, das - aufbauend auf den Prinzipien des Marxismus/Leninismus - dem System der sozialen Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland widerspricht, ohne als solches Ausdruck rechtsstaatswidriger Verhältnisse zu sein, führt nicht zu einer Charakterisierung darauf gestützter Strafverfolgungsmaßnahmen als auf politischen Gründen beruhende und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehende Gewalt- oder Wwillkürmaßnahmen. Eine Devisenzwangswirtschaft ohne freie Konvertibilität der währung ist auch in einem Rechtsstaat möglich, der sich jeglicher politischer Verfolgung mittels Gewalt- oder willkürmaßnahmen enthält und dessen Strafmaßnahmen keinen Angriff gegen die Menschenwürde darstellen, so daß sie auch keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 241 a StGB bieten, einer Strafvorschrift, die jedenfalls auch den Schutz von Menschlichkeit und Menschenwürde zum Ziel hat (vgl. die Denkschrift des Bundesjustizministeriums zu dem Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, DRiz 1951, 162, sowie Wagner GA 1967, 629, 630 zu Fn. 21 und 22 mit
weiteren Hinweisen).
GL
Auch daß die auf das Devisengesetz der DDR gestützten - Strafmaßnahmen als Mittel zur Förderung der fremden Wirtschaftsordnung zugleich ein solches zur Unterstützung und Aufrechterhaltung eines Staatswesens darstellen, dessen Verfassungsgrundsätze mit denen des Grundgesetzes nicht übereinstimmen, macht sie nicht zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Rahmen einer Verfolgung aus politischen Gründen. Eine andere Auffassung, die ,einer den anderen Staat unterstützenden Maßnahme (hier: der Strafverfolgung von Verstößen gegen das Devisengesetz der DDR), ungeachtet ihrer spezifischen rechtsstaatlichen Qualität, rechtsstaatsfeindlichen Charakter allein deswegen beimäße, weil die Verfassung jenes Staates nicht den eigenen Verfassungsgrundsätzen (vgl. § 92 Abs. 2 StGB) entspricht, würde auch in Konflikt geraten mit den Folgerungen aus der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Grundlagenvertrages (vgl. BVerfGE 36, 1) sowie mit der politischen und rechtlichen Bewertung vielfacher von der Bundesrepublik ausgehender staatlicher, politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen und Verbindungen, die im Interesse beider deutscher Staaten liegen. Nicht alle Maßnahmen eines Staates, dessen Verfassung in der Lebenswirklichkeit den rechtsstaatlichen Maßstäben des Grundgesetzes nicht entspricht, ihnen in mancher Hinsicht sogar nachhaltig widerspricht, werden dadurch,daß sie überhaupt der Förderung staatlicher ziele dienen, und einen im Sinne des § 241 a StGB beachtlichen Schaden nach sich ziehen, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne dieser Strafvorschrift. Voraussetzung für eine Anwendung der Strafbestimmung ist, daß diese Maßnahmen “selbst in einem solchen Grade rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, daß sie die Kennzeichnung als Ge-
walt- oder Willkürmaßnahmen verdienen.
Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 11, 150 und 12, 99 führt zu keiner anderen Beurteilung. Beide Entscheidungen beziehen sich auf Verfahren, in denen beantragt war, gemäß S$S 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- unä Amtshilfe in Strafsachen die Vollstreckung "sowjetzonaler Urteile" in der Bundesrepublik für unzulässig zu erklären. In den Fällen, auf die sich die Entscheidung BVerfGE 11, 150 bezieht, waren in den Jahren 1950 bis 1953 Verurteilungen zu hohen Zuchthausstrafen wegen Verstößen gegen das Gesetz zum Schutz des innerdeutschen Handels (HSchG) vom 21. April 1950 sowie gegen die Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. September 1948 ausgesprochen worden. Dem Fall, auf den sich die Entscheidung BVerfGE 12, 99 bezieht, lag eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommensteuer sowie wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über Devisenverkehr und Devisenkontrolle (Devisengesetz) vom 8. Februar 1956 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten zugrunde. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellten unter anderem darauf ab, daß die Gesetze, auf denen die Verurteilungen beruhten, darauf ausgerichtet seien, "den Wirtschaftsaufbau der Zone nach den Plänen und Grundanschauungen der dort herrschenden Führerschicht gewaltsam durchzusetzen" (BVerfG 11, 150, 162 zum HSchG), daß sie dazu bestimmt seien, "als Instrument der Durchsetzung des kommunistischen Wirtschaftssystems und der Konfiskation von Eigentum aus politischen Gründen und zum Zwecke der Eliminierung von 'Staatsfeinden' zu dienen" (aaO S. 164 zur WiStVO), daß das sowietzonale Einkommensteuerrecht ein gegen den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßendes Mittel des Klassenkampfes zur Umgestaltung der Gesellschaft im Sinne der marxistisch-leninistischen Theorie sei und daß% . das Devisengesetz eine Devisenpolitik ermöglichen wolle, die nach dem Willen der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands darauf gerichtet sei, "die gesellschaftlichen
Verhältnisse in dem von ihr mit Hilfe der Sowjetunion beherrschten Teil Deutschlands im kommunistischen Sinne umzugestalten und die bolschewistische Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung in der Zone zu begründen und zu festigen" (BVerfGE 12, 99, 102, 109).
Wird Gerichten und Behörden der Deutschen Demokratischen Republik Rechts- oder Amtshilfe nach dem Gesetz über die 'innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen (im folgenden: Rechtshilfegesetz oder RHG), mit dessen Anwendung sich beide Entscheidungen befassen, gewährt, so wird damit anerkannt, daß diese Gewährung dem Zweck eines Bundesgesetzes (ordre public der Bundesrepublik Deutschland) nicht widerspricht (§ 2 Abs. 1 RHG). Die Anerkennung der Vollstreckbarkeit eines auf Strafe erkennenden Urteils eines Gerichts der DDR (§ 15 RHG) begründet die Verbindlichkeit dieses Urteils für den Geltungsbereich des Grundgesetzes (BVerfGE 11, 150, 160) mit der Maßgabe, daß selbst seine Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Solchen Entscheidungen nach dem Rechtshilfegesetz sind danach enge Grenzen gezogen, die mit den Kriterien, welche für die Kennzeichnung fremder Maßnahmen als Verfolgung aus politischen Gründen und als im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehende Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne des § 241 a StGB maßgebend sind, nicht übereinstimmen. Einer solchen, die Fälle der politischen Verdächtigung charakterisierenden Bewertung bedarf es zu der im Rahmen des Rechtshilfegesetzes wesentlichen Feststellung, daß die Anerkennung fremder Urteile dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widerstreite, nicht. Umgekehrt macht der Verstoß gegen ihn durch ein Strafgesetz der DDR dessen Anwendung noch nicht zur rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahme. So kann auch
nicht jede Anwendung des Devisengesetzes der DDR auf verbotswidrige Devisentransaktionen in der DDR, die
für den Betroffenen einen Schaden im Sinne des § 24l a StGB zur Folge hat, unter dem Gesichtspunkt,das Devisengesetz sei ein Kampfinstrument zur Durchsetzung der kommunistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, als politische Verfolgung und als Gewalt- oder Wilikürmaßnahme im Sinne dieser Strafvorschrift gewertet
werden.
Es kann nach allem dahinstehen, ob auch das nach
seiner Präambel "zur Gewährleistung des Valutamonopols
der Deutschen Demokratischen Republik" beschlossene Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl I, 574) in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
des Devisengesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl I, 147) im
Sinne der Vorschriften des Rechtshilfegesetzes dem
ordre public der Bundesrepublik Deutschland widerstreitet. Auch dann, wenn seine Strafvorschriften nach dem Rechtshilfegesetz rechtshilfefähig sein sollten (vgl. KG, Be-
schluß vom 19. April 1979 - 4 Ws 455/78 - zu § 165 StGB-
DDR über Straftaten gegen die Volkswirtschaft), worüber der Sena: hier nicht zu befinden hat, sind darauf gestützte Strafverfolgungsmaßnahmen jedenfalls nicht ohne weiteres auf politischen Gründen beruhende und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen
Grundsätzen stehende Gewalt- oder Willkürmaßnahmen.
b) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß wegen eines hier in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Devisengesetz allgemein oder in den gegebenen Fällen mit einer strafrechtlichen Verfolgung gerechnet werden müßte, mit der unter dem Deckmantel, kriminelles Unrecht zu sühren, vornehmlich politische Zwecke verfolgt würden (vgl. BGHSt 6,
166; BGH, Urteile vom 15. November 1960 - 3 StR 42/60 und
GR,
vom 10. Juni 1963 - 3 StR 22/63). Darauf weist das Kammergericht zutreffend hin. Eine konkrete Gefahr (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1960 - 3 StR 42/60, vom 10. Januar 1963 - 3StR 57/62 - und vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 9/65), wegen eines Verstoßes gegen das Devisengesetz der DDR von deren Staatsorganen als politischer Gegner betrachtet und deswegen aus politischen Gründen verfolgt zu werden (vgl. BGHSt 14, 104), ist hier nicht zu erkennen; sie wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Gegen die Annahme einer derartigen Gefahr spricht, daß die Wirtschaftsordnung in
der DDR seit langem in ihren Strukturen durchgesetzt und gefestigt ist. Daß sie nicht mehr des Einsatzes gesetzgeberischer und justizieller Maßnahmen als politischer Kampfmittel zu ihrer Durchsetzung bedarf, macht auch ein Vergleich der Präambeln des Gesetzes über Devisenverkehr
und Devisenkontrolle vom 14. April 1956 (vgl. BVerfGE 12, 99, 109) und des dieses Gesetz ablösenden Devisengesetzes vom
19. Dezember 1973 (vgl. oben Buchst. a) deutlich.
c) $S 17 des Devisengesetzes der DDR verstößt auch nicht gegen elementare menschliche Freiheitsrechte, wie etwa das Recht auf Freizügigkeit, sondern es ist ein gesetzgeberisches Mittel zur Ordnung des Wirtschaftslebens nach den Grundsätzen einer staatlich gelenkten Wirtschaft(vgl. BGHSt 14, 104, 106).
d) Die für die Denunzierung des Ost-Berliner Schrotthändlers ausdrücklich getroffene Feststellung des Kammergerichts, daß nach § 17 des Devisengesetzes der DDR hier mit einer unmenschlichen oder grob ungerechten Strafe nicht gerechnet zu werden brauchte, schließt eine im Sinne des § 241 a StGB beachtliche Gefahr auch unter diesem Ge-
sichtspunkt aus.
e) Nach den Feststellungen des Tatrichters zur subjektiven Tatseite (UA S. 16) scheidet auch eine Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs im Falle der Chemiearbeiterin aus. Den von der Revision insoweit arigenommenen Widerspruch in den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann der Senat nicht erkennen. Die Ausführung UA S. 16, der Angeklagte habe sich über die Strafbarkeit von Devisenvergehen in der DDR keine Gedanken gemacht, ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ersichtlich in dem Sinne zu verstehen, daß der Angeklagte sorglos handelte (UA S. 16 oben), also insoweit mit einer Bestrafung nicht rechnete (vgl.
UA S.10).
Schmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohm zschockelt Kutzer