Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 18.05.1971 – 5 StR 209/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
die Friseuse Sieglinde 5 (EEE geborene Sch au: TA. geboren am ED 1947 ir TB.
wegen versuchter politischer Verdächtigung
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Klaus IWW au: vum
als Verteidiger,
Justizangestellte nm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Januar 1971 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte "wegen versuchter politischer Verdächtigung" zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das gilt zunächst von den Verfahrensrügen.
1. Die Anklage hatte ein versuchtes Vergehen gegen § 1 Abs.1 und 3 des (Berliner) Freiheitsschutzgesetzes vom 14,.Juni 1951 angenommen. Die Urteilsgründe sprechen von versuchter politischer Verdächtigung "gemäß § 1 Abs.I u.IV des Gesetzes zum Schutze der- persönlichen Freiheit - nunnehr § 241a Abs.I u.III StGB - und § 43 StGB". Zu Unrecht meint die Revision, es hätte hier eines Hinweises gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts bedurft. Zur Tatzeit (21.3.1970) galt am Tatort (Berlin) nur die Vorschrift des Freiheitsschutzgesetzes. Der an dessen Stelle nach Art.103 Abs.2 des 1.StrRG seit dem 1.April 1970 auch in Berlin geltende § 241a StGB ist, auf den festgestellten Sachverhalt bezogen, kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs.2 Satz 2 StGB. Also war auf die Tat nach § 2 Abs.2 Satz 1 StGB nur das Freiheitsschutzgesetz anzuwenden, Das ist auch geschehen. Eine andere Verteidigung wäre weder rechtlich noch tatsächlich möglich gewesen, wenn die Angeklagte auf die inzwischen eingetretene Rechtsänderung hingewiesen worden wäre.
2. Da die Angeklagte nur gemäß ihrem glaubwürdigen Geständnis verurteilt worden ist, hatte die Strafkammer keinen Anlaß zu weiterer Aufklärung.
Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge sind abwegig.
Die Urschrift des Urteils spricht nicht von "Tatverdacht", sondern von "Tatbestand", der erfüllt sei. In der Ausfertigung handelt es sich um einen Fehler beim Abschreiben.
Das Urteil ergibt zweifelsfrei, daß die Vollendung des versuchten Vergehens die im Brief genannten Bewohner der DDR in die Gefahr gebracht hätte, wegen versuchter "Republikflucht" für lange Zeit ihrer Freiheit beraubt 'zu werden, und zwar durch Maßnahmen der Gewalt oder willkür, Der Ehemann der Angeklagten wäre bei einer seiner Reisen in oder durch die DDR in die Gefahr gekommen, wegen Anstiftung oder Beihilfe zur "Republikflucht" gleichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden und außerdem äurch die Verhinderung weiterer Geschäftsreisen nach Leipzig in seiner beruflichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden.
Die Meinung der Revision, ausgedachte Behauptungen könnten keine Gefahr begründen, geht ebenso fehl wie die von ihr schriftlich vorgetragene Ansicht, ein Versuch müsse. tauglich sein, üm bestraft werden zu können.,
Sarstedt Siemer Schmitt
Herrmann Schuster