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BGH Urteil vom 14.08.1963 – 2 StR 181/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Beim "einseitig fcehlgeschlagenen Doppelselbstmord" ist der Überlebende nach § 216 StGB zu bestrafen, wenn er das zum Tode führende Geschehen beherrscht hat (Tatherrschaft). Andernfalls liegt straflose Beihilfe zum Scibstmord vor.

Wachschlageverk: ja Amtliche Sammlung; ja

StGB 8 216

Beim "einseitig fcehlgeschlagenen Doppelselbstmord"

ist der Überlebende nach § 216 StGB zu bestrafen, wenn er das zum Tode führende Geschehen beherrscht hat

(Tatherrschaft). Andernfalls liegt straflose Beihilfe zum Scibstmord vor.

BGH, Urteil vom 14. August 1963 - 2 StR 181/63

LG Duisburg

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den technischen Angestellten Hans-Joachin PB aus

DEE, Sehoren an EEE 1935 ir Damm:

wegen Tötung auf Verlangen

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 31. Juli 1963 in der Sitzung vom 14, August 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Staatsanvaitschaft und

der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Yon Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte und die 16-jährige Giseia Dig enyfanden tiefe Zuneigung füreinander; zwischen beiden entwickelten sich intime Liebesbeziehungen. Die Eltern mißbilligsten jedoch diese Verbindung. Als auf Antrag der Eheleute DigB dem Angeklagten sogar durch einstweilige Verfügung verboten wurde, zu ihrer Tochter noch einmal Kontakt aufzunehmen, faßte Gisela den festen Entschluß, aus dem Leben zu scheiden. Als sie am Abend des 8. Juni 1959 mit dem Angeklagten zusammentraf, versuchte dieser vergeblich, das über sein Alter hinaus gereifte Mädchen umzustimmen. Weil er Gisela nicht allein sterben lassen wollte, beschloß er, mit ihr in den Tod zu gehen. Beide schrieben Abschiedsbricfe an ihre Eltern, fuhren dann zu einem Parkplatz und nehmen, im Kraftwagen des Angeklagten sitzend, Luminaltabletten ein. Als keine Wirkung eintrat, äußerte Gisela, daß man sich auf andere Weise töten müsse, Der Angeklagte schlug vor, die Auspuffgase in das Wageninnere zu Busen

Tamit war Giscla einverstanden und meinte, das sei gut, hoffentlich finde nan sie nicht zu früh, Der Angeklagte schloß einen Schlauch an das Auspuffrohr an und führte ihn durch das linke Fenster in das Wageninnere, Dann versperrte er die linke Wagentür von außen, stieg von rechts in den Kraftwagen und setzte sich auf den Sitz des Fahrers, Das linke Wagenfenster drehte er so weit zu, wie es der Schlauch ermöglichte. Gisela, die neben dem Angeklagten auf dem rechten Vordersitz Platz nahn, verriegelte die rechte Tür von innen. Der Angeklagte ließ nun den Moter an und trat das Gaspedal durch, bis das »irsiwöme.is Kohlenoxyd ihm dic Besinnung raubte. Am Morgen des 9, Juni 1959 wurden der Angeklagte und Giscla im Kraftwagen, dessen Motor noch lief, gefunden. Sie waren in sich zusammengesunken und bewußtlos, lebten aber noch. Doch nur der Angeklagte konnte gerettet werden, Gisela verstarb alsbaid.

Die Strafikammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, Gisela rig> auf ihr Verlangen getötet zu haben, freigesprochen. Sie ist der Meinung, er sci "mangels Tötungshandlung, mangels Tötungsvorsatzes und mangels erheblicher Zatherrschaft nicht als Täter und mangels Strafbarkeit des Selbstrords nicht als Gehilfe fremder Tötung zu bestrafen". In einzelnen hat sie hierzu ausgeführt: Es spreche nichts dafür, daß Gisela an den Angeklagten mit der Bitte herangetreten sei, sie zu töten. Sie habe sich vielmehr selbst töten wollen. Sein Yatbeitrag stelle sich nicht als Tötungshandlung dar. Das Einnehmen der Tabletten sei als Selbsttötungsversuch Giselas anzusehen, den der Angeklaste -— durch Zurückgabe der von ihm vor Tatbeginn verwahrten Tabletten - gefördert habe. Der Vorgang mit den Ausnuffgasen könne nicht anders beurteilt werden. Das Hineinieiten

der Gase in den Wagen habe den Tod Giselas so wenig verursacht, wie dies die Aushän :!igung der Tabletten vermocht habe. Wenn es dort notwendig gewesen sei, daß Gisela mit Sreitodentschluß die Tabletten nahm, so sei es hier erforderlich gevresen, daß sie sich in den Wagen setzte, dort Platz behielt, die Tür schloß und die Gase einatmete, Abgeschen davon habe der Angeklagte nach seiner unwiderlegten sinlassung zwar sich selbst, nicht aber Gisela töten, dieser vielnehr ihre eigene Tötung selbst überlassen wollen. An ihren Tode sei er nicht interessiert gewesen. Auch eine Tatherrschaft habe er weder gehabt noch haben wollen. Gisela habe vielmehr nach seinem Tatbeivrag - der Binführung der Gase in den Kraitwagen - die freie Entscheidung über Leben und Tod behalten, zumal da sie mögiicherweise späver als

der Angeklagte das Bewußtsein verloren habe,

Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Eltern Giscla Dig»: als Nebenkläger mit ihren Revisionen. Sie rügen Verletzung sachlichen Rechts, Die Rechtsmittel haben Erfolg. Die Feststellungen rec +4fertigen den Freispruch des Angeklagten nicht. Die Würdigung der Strafkamncer ist teils unvereinbar mit diesen Feststellungen, teils beruht sie auf Erwägungen, denen der Senat nicht olgen kann.

Für die Entscheidung der Schuldfrage kommt es nach den cerwiesenen Sachverhalt allein darauf an, ob die Tätigkeit des Angeklagten als straflose Beihilfe zur Selbsttötung oder als strafbare Tötung auf Verlangen zu beurteilen ist. Angesichts einzelner Formulierungen des angefochtenen Urteils zuB zunüchst klargestcllt werden, daß der Angeklagte jedenfalls durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen

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I des Lädchens zur Tat bestimmt wurde. Nachdem der Versuch

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mit den Luminaltabletten fehlgeschlagen war, gab ihm Gisela durch ihr entschlossenes Verhalten, insbesondere durch ihre Äußerung, sein Vorschlag sei gut und hoffentlich finde man sie nicht zu früh, unmißverständlich zu verstehen, daß sie auf den von ihm angeregten Weg den !lod suche und wolle Diescnernstlichen und im vollen Bewußtsein seiner Tragweite zum Ausdruck gebrachten Wunsch, der ihn zugleich zum Festhalten an seinem eigenen Selbsttötungsentschluß bestimmte, wollte der Angeklagte erfüllen. Was er tat, war auch ursächlic für den Tod des iMädchens. Daß Gisela dieses Handeln wünschte und - auf Grund ihres frei und unbecinflußt gefaßten Entschlusses — durch Verbleiben im Wagen und Einatmen der einströmenden Gase wirksam werden ließ, schiießt weder

die Kausalität aus,noch wird dadurch der Vorsavz des Anzeklagten in Frage gestellt. Indem er die notwendigen technischen Vorbercitungen traf und die giftigen Gase einströmen ließ in der Vorstellung, dadurch den beiderseitigen !lod her-

beiführen zu können, hat er bewußt und gewollt, also vorsätzlich, auch eine Ursache zum eingetretenen Teiierfolg, dem Tod Giselas, gesetzt.

Daß der Tatbestand des § 216 StGB von der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung nach den Grundsätzen der Veilnahnelehre abzugrenzen ist, kann als gesicherte Rechtsprechung angesehen werden. Dagegen läßt sich nicht einwenden, Selbsttötung und Beihilfe dazu seien für straffrei erklärt, also mangels Tatbestandsmäßigkeit keine Straftaten, während es die Veilnahnelchre nur mit solchen zu tun habe; denn Jie von der Teilnahmelehre vorgeschlagenen Unterscheidungsmerlnale sind begrifflich nicht in der Weise von der Pönalisierung abhängig, daß sie nicht auch auf Taten im "natürlichen" Sinne anwendbar wären.Nur insoweit ergibt sich

aus der Straflosigkeit der Selbsttötung eine Besonderheit, als "Tatbeitrüge" des Lebensmüden zu seinem Tod dem anderen nicht über § 47 StGB zugerechnet werden dürfen.

In BGHSt 13, 162, 166 hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, nach § 216 StGB könne mur bestraft werden, wer das zum Tode führende Geschehen beherrschen wollte, d.h. mit "Täterwillen" gehandelt habe. Unter ausdrücklichen Hinweis auf diese Entscheidung meint die Strafkammer, der Angeklagte habe die Tatherrschaft weder gehabt noch haben wollen. Indessen beruht das Urteil des 4. Strafsenats im Ergebnis auf anderen Erwägungen, so daß es in der hier zu entscheidenden Äbgrenzungsfrage nicht bindet. Auch können die Bedenken, die in der allgemeinen Teilnahnelchre gegen das Merkmal des "Willens zur Tatherrschaft! geltend gemacht werden, unerörtert bleiben. Nach Ansicht des erkennenden Senats sind jedenfalls für den Sonderfall der tatbestandlichen Abgrenzung des § 216 StGB gegenüber der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung subjektiv bestimmte Kriterien, ob nämlich der Handelnde die Tat als eigene wollte, ob er den Täterwillen, den Willen zur Tatherrschaft oder ein eigenes Interesse an der Tat hatte, nicht geeignet, sinnvolle Ergebnisse zu gewährleisten.

Das gilt vor allem für den "einscitig fehlgeschlagenen Toppelselbstmord", weil hier der freie und

ernste Entschluß, gemeinsam zu sterben, die bewußte verknüpfung des beiderseitigen Schicksals, gerade zu einer Übereinstimmung der inneren Haltung führt, die eine Unterscheidung nach subjektiven Merkmalen ais besonders fragwürdig erscheinen läßt. Sehr deutlich wird das bci dem Urtceii des Reichsgerichts in J# 1921, 5795

dach den Entschluß, gemeinsam durch Gasvergiltung aus den Leben zu scheiden, hatte der Mann die Gashähne geöffnet. das Mädchen die Türritzen verstopft, Der Mann war gerettet worden; seine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen wurde vom Reichsgericht gebilligt, weil die Annahme des Tatrichters, der Mann habe die Tat als eigene gewollt, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Indessen ist nicht erfindlich, an welche Tatsachen diese Annanme angesichts des gemeinsamen Entschlusses und der beiderseits geleisteten Beiträge zu seiner Durchführung anknüpfen könnte. Das Ergebnis ist notvendigerweise willkürlich und unkontrollierbar. Wenn man dem Handeinden nicht gleichsam

gestatten will, sich selbst von den, .vas er tut, durch "besonderen VWillensakt" zu distanzieren, so müßte die

Entscheidung davon abhängen, mit weicher Intensität und Hartnäckigkeit ::r Lebensmüde oder der Partner des Überlebenien den Freitodentschluß verfolgt hat und in vrelchen Taße sich der Überlebende dem Willen des Partners gebeugt und unicergeoränet hat. Davon ist offenbar die Stirafkammer ausgegangen,weil sie wiederholt und betont die starke Persönlichkeit, die Zielstrebigkeit und den unbeugsanmen Willen Giselas der Labilität, Beeinflußbarkeit und Willensschväche des Angeklagten gegenübersteilt. Indessen gestattet das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht.

§ 216 StGB setzt tatbestandlich die Unterordnung unter den iremden Willen gerade voraus. Deshalb ist es nach Ansicht des Senats nicht möglich, seine Anwendung an dem Maß dieser Unterordnung im Einzelfalle auszurichten. Wer den Lebensmüden erschießt, ist strafbar nach § 216 StGB, mag er zunächst noch So sehr Widerstand geleistet und mag der Getötete noch so hartnäckig und unermüdlich auf die Ausfihrung gcürängt und den Widerstand dadurch überwunden haben.

Sieht man von einer nach subjektiven Merkmalen ausgerichteten Unterscheidung ab, dann kann es allein darauf ankommen, ver das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat. Im Einzelfall ist dafür entscheidend die Art und Weise, wie der Tote über sein Schicksal verfügt hat. Gab er sich in die Hand des Anderen, weil er duldend von ihm den Tod entgegennehmen wollte, dann hatte dieser die Tatherrschaft. Behielt er dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötete er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe, Dieser "Vorbehalt der Entscheidung"darf allerdings nach Ansicht des Senats beim einseitig fchlgeschlagenen Doppeiselbstmord nicht schlechthin damit gleichgesetzt werden, daß der eine nach dem Zatbcitrag des anderen tatsächlich noch die {ireie äntscheidung über Leben und Tod gehabt hat (vgl. Schönke-Schröder, StGB 11. Aufl. § 216 Anm. 14). Sonst hinge die Beurteilung vielfach von den Zufälligkeiten deb Geschehensablaufs ab, insbesondere ließe sich das Tun: der Beteiligten erst nachträglich vom Ergebnis her als Tötungshandlung kennzeichnen, Es kommt vielmehr auf den Gesamtplan an. Soll nach ihm der Beitrag eines Beteiligten nicht bis zum Eintritt des Erfolges willensgesteuert fortdauern, sondern nur die ÜUrsachenreihe so in Gang setzen, daß nach seinem Vollzug dem anderen Beteiligten noch die volle Freiheit verbleibt, sich den Auswirkungen zu entziehen oder sie zu beenden, so liegt nur Beihilfe zur Selbsttötung vor, mag sich auch in diesem Beitrag das gesamte Tätigwerden erschöpfen. So war der Sachverhalt in dem bereits erwähnten vom Reichsgericht in JW 1921, 579 entschiedenen Fall. Hier aber war der Gesamtplan ein anderer. Der Angeklagte sollte das gesamte ücschehen bis zuletzt in der Hand haben und die auf den

beiderseitigen Tod abzielende Ausführungshandlung bis zum Eintritt eigener Bewußtlosigkeit fortsetzen, Gisela mag zunächst noch in der Lage gewesen sein, die rechte Wagentür wicder zu öffnen oder den Fuß des Angeklagten vom Gashebel zu stoßen. Sie hatte sich aber entschlossen, die fort-. danernde auf den Tod zielende Handlung des Angeklagten duldend hinzunehmen und tat dies auch, nicht wissend, wann es ihr nicht mehr möglich sein werde, sich der tödlichen Wirkung zu entzichen. Alles das wußte der Angeklagte; seine Rolle bei Ausführung des Gesamtplanes war unter solchen Unständen die eines Tätersnach § 216 StGB. Ob er vor oder nach Gisela das Bewußtsein verlor, ist unerheblich; von diesem zufälligen Umstand, dessen Ungewißheit zum Gesamtplan gehörte, darf die Beurteilung nicht abhängen.

Nach allem rechtfertigen die bisherigen Feststellungen den Treispruch nicht,

Balaus Dotterweich Mayr

Meyer Henning