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BGH Entscheidung vom 01.12.1953 – 5 StR 203/53

5. Strafsenat

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5 StR 203/53 | 2274 066

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Schneiderin Johanne F EEEED zu: vi dort geboren am EEE 1895,

wegen übler Nachrede

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshafs in der Sitzung vom 1.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . .Justizob:rsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13.Januar 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Angeklagte hat am 22.Dezember 1951 Flugblätter verteilt, die den Satz enthielten:

"Diese von Dr.Adenauer im Auftrage der westlichen Kriegstreirer durchgeführte Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands ist die Ursache der Kohlenknappheit in Deutschland."

Das Landgericht hat sie deshalb wegen übler Nachrede

(§§ 186, 187a StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und dem Bundeskanzler Dr.Adenauer die Befugnis zugesprochen, das Urteil bekanntzumachen.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

I.

Die Revision trägt zutreffend vor, daß die Urteilsgründe nicht feststellen, wann der Beleidigte von der Tat Kenntnis erlangt hat, sowie ob und wann er Strafantrag gestellt hat. Dies gehört jedoch nicht, wie die Revision meint, zum äußeren Tatbestand. Es handelt sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die - auch ohne Rüge - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils beschränkt, kann vielmehr eigene Ermittlungen anstellen. Das ist hier geschehen. Der Staatssekretär des Lunduekangleramtes hat unter dem 15.Juli 1955 mitgeteilt, daß der Bundeskanzler von dem Sachverhalt am 19.Juni 1952 Kenntnis erhalten hat. Der bei den Akten beindliche Strafantrag vom gleichen Tage ist am 11.Juli 1952 bei der Staatsanwaltschaft in Braunschweig eingegangen.

Er ist also rechtzeitig gestellt.

- 30.

II:

Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet,

1. Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben. Es fehlt an der Angabe, welche weiteren Beweismittel das "ınägericht hätte verwerten sollen.

2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge,. § 338 Nr.7 StPO sei verletzt. Das Urteil enthält mehrere Seiten Gründe.

III. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

_ Die Auslegung der von der Angeklagten verbreiteten Behauptung ist Sache des Tatrichters. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler in enger Anlehnung an den Wortlaut festgestellt, in. dem Flugblatt werde als eine Tatsache behauptet, daß der Bundeskanzler im Auftrage der westlichen "Kriegstreiber" die Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands durchgeführt habe. Das Urteil stellt weiter fest, daß diese Tetsache nicht erweislich wahr, vielmehr 'öffenkundig unwahr ist, da die Kemilitarisierung | einstweilen’ nicht "durchgeführt" und die Spaltung Deutschlands nicht das Werk des Bundeskanzlers sei. Die Angriffe. der Revision hiergegen sind unbeachtlich; was das Landgericht sagt, ist in der fat offenkundig.

Frei von Rechtsirrtum ist auch die Annahme, die Behauptung sei geeignet, den Bundeekanzler herabzuwürdigen. Die Angriffe der Revision übersehen dabei folgendes: Ehren- ‚rührig ist ı..cht die Behauptung, daß die Remilitarisierung durchgeführt sei. Das Herabwürdigende an der Äußerung liegt vielmehr darin, daß der Bundeskanzler dabei "in Auftrage der westlichen kKriegstreiher" gehandelt kabe. Des kann mur dahın verstanden werden, daß ler Bundeskanzler sich bei

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seiner Politik nicht, wie es seine Pflicht ist, von den deutschen Interessen, sondern von ausländischen im Gegensatz zum deutschen Interesse stehenden Aufträgen habe leiten lassen.

Allerdings kommt es, wie die Revision zutreffend vorträgt, nicht darauf an, ob sich die Angeklagte auf die Wahrheit der Äußerungen oder auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen "berufen! hat, Das ist aber auch nicht die Auffassung des Lendgerichts. Ob die Angeklagte sich auf die Wahrheit der von ihr verbreiteten Behauptung "berief", war schon deshalb unerheblich, weil die Behauptung, wie festgestellt, unwahr ist. Davon, daß die Angeklagte sich auf § 192 StGB nicht berufen habe, spricht das angefochtene Urteil nur, um fortzufchren, sie selbst habe sich "allem Anschein nach in der durchaus richtigen Vorstellung" befunden, daß die Behauptung eben nicht zutraf. Einer Feststellung, daß die Angeklagte das wußte, bedurfte es nicht, weil sie nicht wegen Verleumdung, sondern nur wegen übler Nachrede verurteilt worden ist.

Ein Fall des § 193 StGB liegt schon deshalb nicht vor, weil die Angeklagte die Unwahrheit ihrer Behauptung schon bei oberflächlichster Nachprüfung erkannt haben würde.

Die Sache mußte nur deshalb en die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit diese nachträglich prüft, ob der Angeklagten gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden konn. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 23 StGB um eine sachlichrechtliche Vorschrift, die nach ihrer Einfügung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt