Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 21.10.1977 – 4 StR 686/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) darf die Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache auch dann nicht als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt werden, wenn der Täter unabhängig vom Gelingen des Wahrheitsbeweises wegen Formalbeleidigung nach den §§ 185, 192 StGB bestraft werden muß.

JE

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

StGB 1975 §§ 185, 186, 192

Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) darf

die Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache auch dann nicht als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt werden, wenn der Täter unabhängig vom Gelingen des Wahrheitsbeweises wegen Formalbeleidigung nach den §§ 185, 192 StGB bestraft werden muß.

BGH, Beschl.v.21. Oktober 1977 - 4 StR 686/76 - OLG Hamm AG Detmolu

BUNDESGERICHTSHOF

h StR 686/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Studenten Manfred DB (USE geboren am EMMEN 19.0 in LEMM,

wegen Beleidigung

aus DEM,

37

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21, Cktober 1977 beschlossen:

Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) darf die Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache auch dann nicht als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt werden, wenn der Täter unabhängig vom Gelingen des Wahrheitsbeweises wegen Formalbeleidigung nach den §§ 185, 192 StGB bestraft werden muß.

Griinde:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidipung nach § 1§ 5 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten ist nur Ger Tagessatz ermäßigt worden. Mit der Revision erstrebt der Angeklagte seinen Freispruch,

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte am 12. Ausust 1974 anläßlich einer Demonstration durch ein Megaphon sinngemäß folgendes ausgerufen:

Die Polizei hat eine neue Truppe aufgestellt,

die mobiles Einsatzkommando genannt wird und dazu dient, die arbeitende Bevölkerung zu unterdrücken, Die Tolizei ist auch in ietzter Zeit bei den Hella-Werken in Lippstadt und bei Ford-Köln brutal gegen streikende Arbeiter vorgegangen. In Duisburg wurde

der Genosse Günther R ER bei einen

Arbeitsgerichtsprozeß von der Polizei erschlagen,

Nach Ansicht der Strafkammer liegt in dem letzten Satz dieser Äußerung, der nach den Gesamtumständen als Vorwurf der fahrlässigen Tötung RE surch die beteilisgten Polizeibeamten aufzufassen sci, auf jeden Fall eine Formalbeleidigungs (§ 19? StGB) dieser Beamten. Die Strafkammer hat deshalb davon abgesehen, den Wahrheitsgehalt der Behauptung zu überprüfen, Statt dessen hat sie "zu Gunsten des Angeklagten die Richtigkeit seiner Behauptung auch bezüglich des im Kern darin enthaltenen Vorwurfs der Fahrlässigkeit der Beamten" - auch bei der Strafzumessung - unterstellt.

Das Oberlandesgericht möchte das Strafkammerurteil auf die Sachrüge hin aufheben, da nach seiner Ansicht die behauptete ehrenrührige Tatsache nicht hätte als wahr unterstellt werden dürfen, der Wahrheitsbeweis vielmehr hätte erhoben werden müssen, Es sieht sich hieran jedoch durch das Urteil des OLG Düsseldorf vom a3, Oktober 1975 - 2 Ss 504/75 - gehindert. Aus diesem Grunde hat es die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sin gegeben. Das Oberlandesgericht kann nicht wie beabsichtigt in der Sache entscheiden, ohne dadurch von der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf abzuweichen. Dieses hat in einem ähnlich liegenden Fall die Ansicht des Tatrichters gebilligt, daß es, wenn eine sog. Formalbeleidigung (§ 192 StGB) vorliege, Zür die Bntscheidung ohne Bedeutung sei (§ 24h Abs. 3 Satz 2 StPO), ob die behauptete Tatsache wahr sei oder nicht, der Wahrheitsbeweis deshalb nicht er-

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/4-str-686-76#rd_9

hoben zu werden brauche. Demgegenüber hält üas vorlegende Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Strafkammer in der vorliegenden Sache die Frage der Richtigkeit der behaupteten Tatsache für entscheidunss-

erheblich. Denn nur in diesem Falle stellt sich die Frage der Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (letzter Fall).

Zu entscheiden ist nur die streitige Frage, ob die Wahrheit der behaupteten Tatsache für die Entscheidung auch dann von Bedeutung ist, wenn eine Verurteilung nach § 192 StGB vorgenommen werden muß.

Diese Frage ist zu bejahen. Der Unrechtsgehalt einer Ehrverletzung hängt gan2 wesentlich davon ab, ob die umstrittene Äußerung unwahr ist oder ob sie einen wahren Tatsachenkern aufweist, der Täter sich jedoch in der Art und Weise der Kundgabe vergriffen hat. Das bedarf näherer Ausführungen nicht. Diese Ansicht ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu unumstritten (vgl. RGSt 1, 260; 64, 10, 11; RG HRR 4940, Nr. 1152; OLG Hamm JMBINRW 1953, 139; Olshausen StGB 12. Aufl, § 192 Anm. 5; Schönke/ Schröder StGB 18. Aufl. § 192 Ran. 3; Kohlrausch/Lanre StGB 43. Aufl. 8 192 Anm, I; Dreher StGB 37. Aufl. 8 192 Ran. 5; Lackner StGB 11. Aufl. § 192 Anm. 1; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5, Aufl., 5. 155; aa Ka GA Bd. 73, 309, 310, das aber eine Bedeutung für die Strafzumessung einräumt).

Danach ist iiber die Vorlegunssfrage im Sinne des Entscheidungssatzes zu befinden.

Die Frage der Beschwer des Angeklagten wird das

Oberlandesgericht erneut zu überdenken haben, Die bisheı ir die Annahme einer solchen anseführten Gründe überzeugen - wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahne darlegt - nicht, Den nur allgemein gehaltenen Ausführungen des Reichsgerichts in einer seiner ersten Entscheidungen (RSSt 1, 262) möchte das Oberlandesgericht selbst nicht folgen. Aber auch die übrigen ınseführten Entscheidungen vermögen die Annahme einer Beschwer in Fällen der hier zu entscheidenden Art noch

nicht zu rechtfertigen. Naß auch der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an 8er Feststellung habe, ob schon

die Aufstellung einer Behauptuns eine Beleidigung ent-

hält oder nicht, läßt sich lediglich einer Wendung in

RG JW 1936, 3461, 3462 entnehmen. Dieses Urteil betraf indessen § 193 StGB und weist selhst darauf hin, daß

§ 193 und. § 192 StGB von ganz verschiedenen Voraussetzungen ausgehen. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 194, 1985 11, 273, 277, 278) vermag die Ansicht des Oberlandesgerichts gleichfells nicht zu stützen. Die erstgenannte Entscheidung behandeit nicht das Interesse Ges Beleidigers, sondern des Beleidigten, die zweite L§ 8t die Frage der Beschwer des Beleiäigers ausdrücklich offen. Dessen Recht, in Zukunft seine Meinung frei zu äußern

(Art. 5 C6), wird nicht dadurch berührt, daß im vorliegenden Falle der Wahrheitsbeweis nicht erhoben und statt dessen die Wahrheit der behaupteten. Tatsache unterstellt

worden ist,

Es ist allgemein anerkannt, daß nur solche fehlsanen Erwägungen eine Beschwer begründen, deren Beseitigung die Aussicht auf einen anderen - hier dem Angeklagten günstigeren

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/4-str-686-76#rd_16

Urteilsspruch eröffnen (vgl. BCHSt 7, 153; 16, 271), Hier ist der Angeklagte jedoch vom Tatrichter in jeder Beziehung so gestellt worden, als sei ihm der Wahrheitsbeweis gelungen.

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