Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184e#abs-1 (1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184e#abs-2 (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 184d § 184f