Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/13#abs-1 (1) Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/13#abs-2 (2) Um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, kann als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden:
Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand begangen wurde. Eine Zurückstufung darf unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 5 auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/13#abs-3 (3) Ein schweres Dienstvergehen liegt in der Regel bei einer Mitgliedschaft in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung oder einer Ersatzorganisation einer solchen Partei oder Vereinigung vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/13#abs-4 (4) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Wird zitiert von 788 Entscheidungen zu § 13 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.02.2013 – 2 C 62/11Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren; Wahrheitspflicht; BemessungsentscheidungZitiert von 170
- OVG Saarland, 29.09.2009 – 7 A 323/09Zitiert von 3
- OVG Saarland, 17.06.2011 – 7 A 500/09Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 – DB 16 S 530/21Zitiert von 9
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 C 16/23Aberkennung des Ruhegehalts; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 24
- BVerwG, 15.06.2016 – 2 B 49/15Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" MilderungsgrundZitiert von 77
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 A 8.25Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.