Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund28 Entscheidungen

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

←§ 184e →§ 184g