§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
Stand: 10.06.2019
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 184f StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.02.2006 – 2 StR 575/05Zitiert von 6
- BGH, 14.12.2004 – 4 StR 255/04Zitiert von 8
- LG Kaiserslautern, 22.08.2008 – 6039 Js 17547/07 - 1 KLs
- BGH, 21.09.2016 – 2 StR 558/15Sexueller Missbrauch von Kindern: Begriff der erheblichen sexualbezogenen Handlung; Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle bei Streicheln des nackten Gesäßes eines 13jährigen MädchensZitiert von 29
- BGH, 13.06.2023 – 4 StR 288/22
- BGH, 21.05.2008 – 5 StR 197/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.10.2019 – 1 StR 39/19Strafzumessung bei Formulierung des Fehlens mildernder UmständeZitiert von 2
- LG Darmstadt, 30.04.2019 – 200 Js 26357/18
- VG Düsseldorf, 04.10.2017 – 37 K 10723/16.BDG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184f StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 184f umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 184f umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 184f umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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