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BGH Entscheidung vom 09.09.1959 – 4 StR 281/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 281/59 2283 046

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Ettje WED zevorene FE aus TOD, geboren an WB. ED ED in LU GEREEED,

wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpensseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt il in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. BD bei der Verklinäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisengestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in’ Detmold vom 15. April 1959

wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 49 a StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Freiheitsstrafe

hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte die Ehefrau Erika Ki als Zeugin in der Hauptverhandlung gegen den des Mordes an seiner ersten Ehefrau beschuldigten Ehemann der Angeklagten über einen Wortwechsel aussagen, der zwischen dieser und ihrem Mann stattgefunden hatte und dessen Inhalt wesentlich zur Überführung des Ehemanns beitragen konnte. In einer Unterhaltung vor den Gerichtssaal erfuhr die Angeklagte von dem Zweck der Vernehmung der Seugin. Sie konnte sich an einen Streit des von Frau KB bekundeten Inhalts erinnern. Sie erkannte aber auch die Gefahr, die eine wahrheitisgemäße Aussage der Zeugin für ihren shemann mit sich brachte. Sie stritt nun der Zeugin gegenüber den Vorfall ab und sprach auf sie mit den Worten ein: "Sag das bloß nicht, sonst machst Du eine falsche Aussage, die anderen Zeugen haben auch nichts gewußt." Nach der Überzeugung des Landgerichts tat sie dies, um Frau KW zu beeinflusssen, die erwähnte Auseinandersetzung zu verschweigen und zu erklären, daß sie hiervon nichts wisse.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid.

Der Ein„and der Revision, die Angeklagte habe sich im Zeitpunkt der Einwirkung auf Frau KB der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann nicht mehr erinnert, ist fest-

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stellungswidrig und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich (5 337 StPO). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch nicht zweifelhaft, daß die Beschwerdeführerin noch die Tinzelheiten des Wortwechsels gegenwärtig hatte. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von dem Erinnerungsvermögen der Angeklagten außer auf die Anwesenheit einer dritten Person - der Frau KB - bei der Auseinandersetzung gerade auf die Erkenntnis der Angeklagten, daß die von der Zeugin wiedergegebenen Äußerungen für die Überführung ihres Ehemannes von erheblicher Bedeutung sein konnten.

Nicht ausdrücklich festgestellt hat das Landgericht, daß die Angeklagte wollte, Frau KM solle bewußt falsch aussagen und einen Meineid schwören. Hätte die Angeklagte das nicht gewollt, hätte .sie vielmehr Frau KB in ihrer Erinnerung verwirren und zu einer gutgläubig falschen Aussage veranlassen wollen, dann läge keine erfolglose Anstiftung zum Meineid, sondern eine versuchte Verleitung zum Falscheid (§§ 160, 43 StGB) vor. Der Wille der Beschwerdeführerin, Frau K@EB zu einer vorsätzlichen Falschaussage zu bewegen, läßt sich jedoch zwanglos der an die. Zeugin gerichteten Aufforderung entnehmen, sie solle die Auseinandersetzung überhaupt verschweigen. Angesichts des von der Angeklagten erkannten klaren Brinnerungsvermögens der Zeugin konnte dies nur vorsätzlich geschehen.

Auch der Strafsusspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung Stand.

Die Bemerkung der Strafkammer, bei der Bemessung der Strafe sei zu berücksichtigen, daß die Angeklagte mit ihrer Tat ein schweres Unrecht begangen habe und daß der Zeugeneid für die Gerichte bei der Rechtsfindung das letzte Mittel der Wahrheitsermittlung sei, ist zwar für sich genommen nicht unbedenklich; sie könnte dahin verstanden werden, daß

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das Landgericht den gesetzgeberischen Grund für die Strafbarerklärung der Eidesdelikte zum Anlaß einer Strafschärfung genommen hat. Die geringe Höhe der erkannten Strafe schließt jedoch nach der Jberzeugung des Senats die Möglichkeit dieses Rechtsfehlers aus.

Entgegen der Meinung der Revision ist auch nicht anzunehmen, das Landgericht habe der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, weil es abweichend von BGHSt 1, 241 der irrigen Ansicht war, die Aberkennung sei zwingend vorgeschrieben.

Rotberg Werner Scharpenseel Martin Hübner

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