Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 05.05.1987 – 1 StR 142/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Hermann Eberhard 34) aus St, geboren am EEE 1924 in CE, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs

Le

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1987, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

be

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwach-

senen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten GÜ wegen acht Vergehen des Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall III der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Wertpapierfälschung. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht ver-

treten wird, bleibt ohne Erfolg.

Die von dem Angeklagten hergestellten, in englischer Sprache verfaßten, auf speziellem Sicherheitspapier einer Schweizer Firma gedruckten, auf den Namen des Berechtigten über den eingezahlten DM-Betrag ausgestellten Zertifikate waren nicht etwa echte Wertpapiere, auf die die Vorschriften über Wertpapierfälschung von vornherein nicht anwendbar wären. Bei der als Aussteller angegebenen "RB clB-CE Tem handelte es sich um einen von dem Angeklagten von einer amerikanischen Firmengründungsgesellschaft telefonisch gegen Zahlung von 50 US-Dollar erwor-

benen Firmenmantel ohne Gründungskapital, ohne personelle und sachliche Ausstattung und ohne jede Geschäftsverbindung, also um eine bloße Scheingründung des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 26. März 1981

- 1 StR 798/80, insoweit in BGHSt 30, 71 nicht abgedruckt). Ihre Angabe als Aussteller der Zertifikate verdeckte die wahre Sachlage: Aussteller im Rechtssinne war der Angeklagte, der sich und sein betrügerisches Bestreben hinter der Scheinfirma verbarg. Mit ihr konnte und wollte der Angeklagte nicht effektiv am Geschäftsverkehr teilnehmen. Außer in den hier zu beurteilenden Zertifikaten verwendete der Angeklagte die Scheinfirma

- mit unwahren Darstellungen über ihre Geschäftsverbindungen und ihre Bedeutung auf dem amerikanischen/kanadischen Hypothekenmarkt - in Prospekten und Vertragsformularen, mit denen er betrügerisch Kapitalanlageinteressenten zu Geldzahlungen veranlaßte. Das Zertifikat erhielt das Tatopfer nach Zahlung des betrügerisch erlangten Geldbetrages (UA S. 20), gewissermaßen als besonders schön gestaltete Quittung, die kraft ihrer äußeren Aufmachung geeignet sein konnte, das Tatopfer vorläufig in Sicherheit zu wiegen und von Nachprüfungen

abzuhalten.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wertpapierfälschung gemäß 88§ 151, 152 StGB geprüft und mit Recht

verneint.

§ 151 StGB stellt eine Reihe von Wertpapieren, was ihre Fälschung anlangt, dem Gelde gleich; hierzu gehören auch Inhaber- sowie solche Orderschuldver-

schreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,

wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird. In diesen strafrechtlichen Schutz bezieht § 152 StGB auch Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes ein. Für die Frage, was als Wertpapier eines fremden Währungsgebiets anzusehen ist und ob eine tatbestandsmäßige Handlung begangen wurde, sind die Vorschriften maßgebend, die § 152 StGB nennt, und die Begriffe, die diesen Vorschriften zugrunde liegen. Ob die Rechtsgutobjekte fremder Währungsgebiete die diesen Begriffen genügenden Qualitäten aufweisen, ist eine Frage, die nur das jeweilige ausländische Recht beantworten kann. Die Merkmale der Rechtsgutobjekte, die § 151 StGB erwähnt, müssen auch die entsprechenden ausländischen Wertpapiere aufweisen, wenn für sie § 151 StGB gelten soll. Ausländische Wertpapiere werden im Vergleich zu deutschen nicht bevorzugt strafrechtlich geschützt (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 152 Rdn. 2).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Die sachverständig beratene Strafkammer hat prüfend erörtert und rechtsfehlerfrei verneint, daß die Zertifikate in ihrer Aufmachung einem ausländischen Wertpapier entsprechen und auch inhaltlich die Merkmale amerikanischer Wertpapiere erfüllen; vielmehr handle es sich um eine Mischung aus Aktie und Anleihe, welche das amerikanische Recht nicht kenne, um ein bloßes Phantasieprodukt des Angeklagten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht nicht verkannt, daß auch Phantasieprodukte die Voraussetzungen der 88 151, 152 StGB erfüllen können. Es hat nämlich geprüft - wie es geboten ist -, ob die Zertifikate den tatbestandlichen

Voraussetzungen des § 151 StGB genügen. Nach Inhalt und Aufmachung der Zertifikate (Bezeichnung als "mortgage debenture stock" = "Hypothekenpfandbrief") kommt ersichtlich nur eine Subsumtion unter 8 151 Nr. 1 StGB

in Betracht. Diese Vorschrift verlangt Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, und zwar Zahlung der Hauptsumme. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß die Zertifikate nicht. auf die Zahlung der in ihnen genannten Geldsumme lauten; die Zahlung der in ihnen aufgeführten Geldbeträge wird nicht versprochen, allenfalls die Zahlung von Zinsen aus diesen Beträgen, was nicht genügt. Die Revision legt nicht dar, aus welchen Gründen insoweit eine andere Auslegung der Zertifikate geboten sein könnte. Ohne jede Erörterung geht die Staatsanwaltschaft davon aus, daß es sich eben doch um eine "Schuldverschreibung" handle. Schon aus diesem Grunde sind die auf solcher Grundlage vorgetragenen Argumente der Revision einer Bescheidung durch den Senat nicht zugänglich. Das gilt vor allem für die Hilfserwägung der Strafkammer, daß die Zertifikate nicht nach Sachenrecht übertragbar seien, und die daran anknüpfende Argumentation der Beschwerde-

führerin.

Im übrigen legt das Landgericht mit Recht dar, § 151 StGB beruhe auf der "Überlegung, daß es gewisse Wertpapiere gibt, die im Geschäftsverkehr wegen ihres massenhaften Vorkommens und ihrer damit zusammenhängenden, dem Papiergeld ähnlichen tatsächlichen Ausstattung besonderes Vertrauen genießen und deshalb zu einer gewissen Oberflächlichkeit bei der Echtheitsprüfung verleiten" (BTDrucks. 7/550, S. 229). Es kann keine Rede davon sein, daß die von dem Angeklagten gefertigten Zertifikate im Geschäftsverkehr massenhaft vorkommen und

auch im übrigen die bezeichneten Kriterien erfüllen, selbst dann nicht, wenn es in wenigen Einzelfällen Mitarbeitern des Angeklagten gelungen sein sollte, die Zertifikate vermittels weiterer betrügerischer Verhaltensweisen als "Wertpapiere" an den Mann zu

bringen.

Schauenburg Ulsamer Foth . Granderath v. Gerlach

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