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# § 125a StGB — Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Strafgesetzbuch  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

- 1. eine Schußwaffe bei sich führt,

- 2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

- 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

- 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

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Zitiervorschlag: § 125a StGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/125a

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