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BGH Urteil vom 29.08.1985 – 4 StR 397/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ausschreitungen von Mitgliedern einer Menschenmenge, die innerhalb der Menge ausgetragen werden, erfüllen nicht den Tatbestand des § 125 StGB.

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Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

StGB 1975 § 125

Ausschreitungen von Mitgliedern einer Menschenmenge, die innerhalb der Menge ausgetragen werden, erfüllen

nicht den Tatbestand des § 125 StGB.

BGH, Urt. v. 29. August 1985 - A StR 397/85 - TG Frankenthal (Pfalz)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

l. Andre Martin K ED aus sem, dort geboren am BR. EB 1964,

2. Norbert B EB aus Sg. dort geboren am@. WEB 1958,

3. Horst F EEE aus S , dort geboren am ®. 1960,

wegen Landfriedensbruchs u.a.

N

x

2. 292

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin ss als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte EB und

Rechtsanwalt @ aus EEE

als Verteidiger des Angeklagten KM,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

LF

l. Auf die Revision des Angeklagten KR

wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Schuldspruch, soweit die Angeklagten KEEEEEB und FREE wegen Landfriedensbruchs und der Angeklagte BB wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt sind,

bh) im Strafausspruch,

aa) insgesamt, soweit die Angeklagten KeEp und FEB betroffen sind,

bb) im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit der Angeklagte BB betroffen ist; die gegen diesen Angeklagten ausgesprochene Sperre für die Ertcilung der Fahrerlaubnis bleibt jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten der Revision des Angeklagten KB , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten

Krembel wird verworfen.

Von Rechts wegen

a- L?

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten KB wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Landfriedensbruchs unter Einbeziehung weiterer Urteile eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs richtet. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründet.

1. Nach den Feststellungen befanden sich der Angeklagte KO und scchs Mitangrklagte sowic deren - unbekannten - Beqyleiter am 27. August 1983 gegen 24 Uhr in einer Schceunc, in der eine Tanzveranstaltung der Freiwilligen Fceucrwchr stattfand. In der Scheune hielten sich etwa 200 Personen auf. Als die Mitangeklagten Fe und BED auf ein Schallplattengerät einschlugen und FEB versuchte, den Zeugen HB von dem Podest zu ziehen, auf dem die Musikanlage untergebracht war, kam es zu einer Auseinandersetzung mit Feuerwehrleuten. Dies war für die Angeklagten und ihre Begleiter (insgesamt 15 bis 20 Personen) der Anlaß, sich rasch zu verständigen und "eine allgemeine Schlägerei vom zaun zu brechen". In dieser schlugen dic Mitangeklagten Be - ED, Hrn und J@ auf den Zeugen WEB in; das Tandgericht hat diese Mitangeklagten deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Beschwerdeführer KB sowie: die Mitangeklagten BB und TEE schlugen auf andere Feucrwehrleute und Gäste ein. Da die Opfer nicht festgestellt werden konnten, hat das Landgericht diese Angeklagten nicht wegen Körperverletzung, wohl aber wegen Landfriedensbruchs - den Angeklagten BB wegen vorsätzlichen Vollrausches, weil er im Rausch einen Landfriedensbruch begangen habe - verurteilt. Dies

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 125 StGB ist, daß aus einer Menschenmenge Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit begangen werden (vgl. BGHSt 32, 165, 178; BGH NStZ 1984, 549).

a) Bis zum Inkrafttreten des § 125 StGB in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) konnte Täter eines Landfriedensbruchs nur Sein, wer sich einer solchen Menschenmenge räumlich anschloß (RGSt 60, 331; OGHSt 2, 209, 212). Davon geht § 125 StGB n.F. nicht mehr aus (BGHSt 32, 165, 178). Täter nach § 125 StGB können demnach auch Personen sein, die sich einer Menschenmenge selbst nicht körperlich anschließen. Nach wie vor verlangt der Tatbestand aber das Vorhandensein einer räumlich zusammengeschlossenen Menschenmenge, aus der heraus Ausschreitungen im Sinne des § 125 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB begangen werden. Nach § 125 StGB ist strafbar, wer sich an den Ausschreitungen als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt,

um ihre Bereitschaft zu solchen Ausschreitungen zu fördern.

b) Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen "aus ciner Menschenmenge" sind Angriffe von Mitgliedern der Menge gegen Menschen oder Sachen außerhalb der Menge. Deshalb sind Ausschreitungen von Mitgliedern der Menge, die innerhalb einer Menschenmenge ausgetragen werden, vom Tatbestand nicht erfaßt (von Bubnoff in LK, StGB 10. Aufl. § 125 Rdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 125 Rdn. 13). Die Verurteilung nach § 125 StGB kann somit nicht darauf gestützt werden, daß sich Angehörige der in der Scheune versammelten Menschenmenge gegenseitig bekämpft haben (Rudolphi in SK § 125 Rdn. 9). Vielmehr könnten sich die Angeklagten und ihre Begleiter nur dann wegen nandfriedensbruchs

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strafbar gemacht haben, wenn sie selbst eine Menschenmenge gebildet hätten, die sich von den sonst in der Scheune befindlichen Personen abgehoben hätte und wenn aus dieser

Menschenmenge heraus Gewalttätigkeiten gegen Außenstehende

begangen worden wären.

aa) Der Begriff der Menschenmenge bezeichnet eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, daß die Zahl nicht sofort überschaubar ist (RGSt 40, 76). Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muß so groß Scin, daß es auf das Hinzukommen oder Weggrhen eines einzelnen Menschen nicht mchr ankommt (OGHSt 1, 244, 245; 2, 249, 250; Rudolphi in SK § 125 Rdn. 7; Lenckner in Schönke/Schröder aan § 125 Rdn. 10). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß 20 bis 25 Personen, von denen einzelne während eines 20 bis 30 Minuten dauernden Überfalles hinzu kommen und einzelne weggehen, eine solche Menschenmenge bilden (BGH, Urteil vom 11. März 1958 - 5 StR 620/57; vgl. auch von Bubnoff in LK aaO S 125 Rdn. 9 m. Nachweisen). In diesem Sinne kann auch noch eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen, die nach den Feststellungen des Landgerichts die Schlägerei in der Scheune auslösten, eine Menschenmenge sein. Voraussetzung ist aber, daß die Personen einen solchen räumlichen Zusammenhang herstellen, daß bei Außenstrhenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (RGSt 60, 331; OGHSt 2, 209, 211; 364, 366).

bb) Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß cs zu einem Zusammenschluß zwischen den Angeklagten und ihren Begleitern oder wenigstens zwischen einem so großen Teil der Angeklagten und ihren Begleitern gekommen ist, daß sie eine Menschenmenge gebildet haben. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Landgerichts eher dafür, daß die Angeklagten und ihre Begleiter jeder für sich gegenüber Feuerwehrleuten und Gästen der

Freier ausfällig grworden sind. Darauf deutet hin, daß der Mitangrklagtr: Ka@ nicht wegen Landfriedensbruchs - Sondern nur wegen Bedrohung cines Gastes der Veranstaltung - verurteilt worden ist, weil, wie das Landgericht ausführt (UA 13), seine "Beteiligung im übrigen nicht festgestellt werden konnte". Daß die Mitangeklagten BoD, : EEE und SER nur wegen gefährlicher Körperverletzung und nicht wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden sind, mag an der Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB und nicht darin liegen, daß das Landgericht angenommen hat, auch sie hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Ausführungen dazu enthält das Urteil aber nicht. Nach allem kann der Senat den Feststellungen das Vorlirgen der Voraussetzungen des § 125 StGB nicht entnehmen.

3. Die Revision des Angeklagten KGB führt deshalb auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs nach § 125 StGB. Dies hat gemäß § 357 StPO Wirkung auch für die Mitangeklagten FREE und BEE, die keine Revision eingelegt haben. Der Angeklagte FEB ist wegen desselben Ereignisses wie der Beschwerdeführer nach § 125 StGB verurteilt worden. Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten FEB sind deshalb aufzuheben. Der Angeklagte B@EEEB ist wegen einer Reihe von Straftaten verurteilt worden, die mit der Schlägerei während des Feurrwehrfestes nicht im Zusammenhang stehen. Der daneben ausgesprochenen Verurteilung nach § 323 a StGB liegt aber die Annahme zugrunde, er hahr während des Feuerwehrfestes im Vollrausch den Tatbestand des § 125 StGB erfüllt. Deswegen ist der Schuldspruch nach § 323 a StGB und die deswegen ausgesprochene Finzelstrafe aufzuheben. Die Aufhebung der wegen der Rauschtat ausgesprochenen Einzelstrafe führt zur

Aufhebung der Gesamtstrafe. Davon unberührt ist die Anordnung

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der Sperrfrist zur Entziehung der Fahrerlaubnis; sie beruht

auf bestehenbleibenden Verurteilungen und kann deshalb trotz Wegfalls der Gesamtstrafe aufrechterhalten bleiben (BGH NJW 1979, 2113; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1980 - 3 StR 515/79).

Die Mitangeklagten Be, Ho, JE und Ka@B sind nicht nach § 125 StGB verurteilt worden. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs berührt sie deshalb nicht. Zwar geht das Landgericht davon aus, daß die Mitangeklagten De, ED und SE die Schlägerei, die es als Landfriedensbruch wertet, mit angczettelt haben. Es ist aber

auszuschließen, daß sich das im Strafausspruch ausgewirkt hat.

Salger Hürxthal Laufhütte Goydke Meyer-Goßner