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§ 104a StGB — Voraussetzungen der Strafverfolgung

Strafgesetzbuch

Stand: 25.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.