§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 104a geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1247)
BGBl. 2020 I S. 1247
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