Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/89?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/89?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/89?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

§ 76d § 77