Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 77 Wahl des Vorstands
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 77 StBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77#abs-1 (1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77#abs-2 (2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77#abs-3 (3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77#abs-4 (4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.