Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 77 Wahl des Vorstands
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77#abs-1 (1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77#abs-2 (2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77#abs-3 (3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/77#abs-4 (4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 77 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 77 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 77 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.