Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76d#abs-1 (1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:
1.
Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,
2.
Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76d#abs-2 (2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn
1.
der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,
2.
die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
3.
der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76d#abs-3 (3) Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.