Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Bund4 Fassungen

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 64 § 65a