Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 77b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 77b neu gefasst durch Artikel 37 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 77b neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2875)
BGBl. 2019 I S. 2875
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 77b geändert durch Artikel 24 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.