Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 24 · BT-Drs. 19/13436 · S. 199
Zu Artikel 24 (Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes)
Zu Artikel 24 (Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes) § 24 Absatz 1 In § 24 RennwLottG wird die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Sportwettensteuer geregelt. Da die Experi- mentierklausel für Sportwetten nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis 2019 befristet ist, wurde auch in § 24 Absatz 1 RennwLottG eine entsprechende Befristung der Vorschrift für die Verteilung des neugene- rierten Steueraufkommens auf die Länder vorgesehen. Da sich die dort geregelten Zerlegungsmaßstäbe für das Aufkommen aus der Sportwettensteuer bewährt haben, kann die Befristung entfallen.
BT-Drs. 19/13436 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/13436, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 740.722–741.313 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 57bbaeacfc002777….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP