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Artikel 24 · BT-Drs. 19/13436 · S. 199

Zu Artikel 24 (Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

Zu Artikel 24 (Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes)
§ 24 Absatz 1
In § 24 RennwLottG wird die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Sportwettensteuer geregelt. Da die Experi-
mentierklausel für Sportwetten nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis 2019 befristet ist, wurde
auch in § 24 Absatz 1 RennwLottG eine entsprechende Befristung der Vorschrift für die Verteilung des neugene-
rierten Steueraufkommens auf die Länder vorgesehen. Da sich die dort geregelten Zerlegungsmaßstäbe für das
Aufkommen aus der Sportwettensteuer bewährt haben, kann die Befristung entfallen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13436, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 740.722–741.313 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 57bbaeacfc002777….

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