Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Stand: 10.06.2019

Bund

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 65 § 66