Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 76e Anzeigepflichten
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76e#abs-1 (1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft haben der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine anerkannte Buchprüfungsgesellschaft an der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76e#abs-2 (2) Die Anzeige nach Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76e#abs-3 (3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 geeignete Nachweise einschließlich eines Registerauszugs verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76e#abs-4 (4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.