Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 76e Anzeigepflichten
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76e#abs-1 (1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft haben der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen, wenn eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine anerkannte Buchprüfungsgesellschaft an der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76e#abs-2 (2) Die Anzeige nach Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76e#abs-3 (3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann zusätzlich zur Anzeige nach Absatz 1 geeignete Nachweise einschließlich eines Registerauszugs verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76e#abs-4 (4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 76e StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 21/26Anwaltsrecht: Keine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 76e eingefügt durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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01.07.2023 in Kraft
§ 76e geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.