Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
Stand: 26.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/52#abs-1 (1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/52#abs-2 (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/52#abs-3 (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/52#abs-4 (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/52#abs-5 (5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 52 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- BFH, 14.07.2026 – IX R 19/25Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach einer SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 2
- BVerwG, 01.02.2024 – 8 C 1/23Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis bei Steuerberatern
- BFH, 08.03.1988 – VII R 30/85, VII R 32/85
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 52 eingefügt durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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