Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
2.
die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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