Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 16 § 18