Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/16#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/16#abs-2 (2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/16#abs-3 (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/16#abs-4 (4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.2000 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I 874)
BGBl. 2000 I S. 874
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.