Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer
Stand: 01.08.2022
Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 150 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09
- OLG Düsseldorf, 05.12.2002 – StO 1/02
- OLG Düsseldorf, 26.09.2002 – 2 Ws 184-185/02
- LG Düsseldorf, 27.07.2001 – 045 StL 30/99
- OLG Celle, 12.12.2000 – StO 2/2000
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 150 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 150 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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