Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer
Stand: 01.08.2022
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- BGH, 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09
- OLG Düsseldorf, 05.12.2002 – StO 1/02
- OLG Düsseldorf, 26.09.2002 – 2 Ws 184-185/02
- LG Düsseldorf, 27.07.2001 – 045 StL 30/99
- OLG Celle, 12.12.2000 – StO 2/2000
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Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.