Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.

§ 149 § 151