Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 34 Lohnbuchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 16 Euro je Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Änderungsverlauf
-
01.07.2025 in Kraft
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
-
25.06.2020 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
-
11.12.2012 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
-
27.04.2001 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.