Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 31 Besprechungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/31#abs-1 (1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/31#abs-2 (2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.
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Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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