Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/27#abs-1 (1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/27#abs-2 (2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/27#abs-3 (3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 27 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.11.2011 – I-23 U 208/10
- AG Düsseldorf, 24.02.2005 – 39 C 120/02
- LG Duisburg, 08.02.2001 – 8 O 359/99
- LG Bielefeld, 29.03.2017 – 3 O 44/12
- AG Remscheid, 29.06.2016 – 46 C 208/14
- LG Stuttgart, 18.04.2016 – 27 O 382/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Delbrück, 22.07.2024 – 2 C 2/23
- AG Bochum, 18.04.2023 – 39 C 397/21
- OLG Düsseldorf, 30.08.2011 – I-23 U 167/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
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