Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/26#abs-1 (1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/26#abs-2 (2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 28.05.2015 – VIII B 40/14Betriebsausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten - Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vollumfängliche Geltendmachung aller SteuerberatungskostenZitiert von 2
- AG Delbrück, 22.07.2024 – 2 C 2/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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