Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 37
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 91
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 04.12.2024 – 2 D 74/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.08.2018 – 19 B 745/18Zitiert von 8
- OVG NRW, 22.08.2018 – 19 E 450/18Zitiert von 1
- BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als Deutscher und Erstreckung auf AbkömmlingeZitiert von 13
- BVerwG, 01.09.2011 – 5 C 27/10Anspruchseinbürgerung; Notwendigkeit einer Identitätsprüfung im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 89
- VG Braunschweig, 20.02.2025 – 4 A 114/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.01.2026 – 10 K 2164/23
- VG Wiesbaden, 04.06.2025 – 6 K 1963/23.WI
- OVG NRW, 01.04.2025 – 19 A 335/24Zitiert von 2
91 Entscheidungen zu § 37 StAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.