Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 36
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 2
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- VG Aachen, 02.04.2008 – 8 K 815/06Zitiert von 1
- VG Aachen, 27.02.2008 – 8 K 1717/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/36#abs-1 (1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/36#abs-2 (2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/36#abs-2a (2a) Über die Anträge auf Einbürgerung werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliches Erhebungsmerkmal den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/36#abs-2b (2b) Über die Verfahrenserledigungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliche Erhebungsmerkmale den Wohnort zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung und die Art der Verfahrenserledigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/36#abs-3 (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/36#abs-4 (4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Staatsangehörigkeitsbehörden. Die Staatsangehörigkeitsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/36#abs-5 (5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.