# § 37 RuStAG

Staatsangehörigkeitsgesetz  
Stand: 27.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

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Zitiervorschlag: § 37 RuStAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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