Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 14 Auslagen des Gerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/14#abs-1 (1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/14#abs-2 (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/14#abs-3 (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/14#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 14 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 17.06.2025 – 5 W 39/25Zitiert von 1
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZB 84/22Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft
- OLG Brandenburg, 06.03.2025 – 11 VA 2/25
- OLG Düsseldorf, 02.08.2024 – 3 Wx 123/24
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG München, 27.07.2020 – 34 Wx 212/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 – L 39 SF 302/17 B EZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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