# § 16 SpruchG — Zuständigkeit bei Leistungsklage

Spruchverfahrensgesetz  
Stand: 01.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.

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Zitiervorschlag: § 16 SpruchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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