Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 2 Zusammenarbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 27.09.2001 – 2 AZR 176/00Kündigungsschutz: Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung und Voraussetzungen des begründungsfreien Auflösungsantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LAG Düsseldorf, 03.02.2012 – 6 Sa 1081/11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/2#abs-1 (1) Der Sprecherausschuß arbeitet mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifverträge zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluß einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berührt, den Sprecherausschuß rechtzeitig anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/2#abs-2 (2) Der Sprecherausschuß kann dem Betriebsrat oder Mitgliedern des Betriebsrats das Recht einräumen, an Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. Der Betriebsrat kann dem Sprecherausschuß oder Mitgliedern des Sprecherausschusses das Recht einräumen, an Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. Einmal im Kalenderjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses und des Betriebsrats stattfinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/2#abs-3 (3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/2#abs-4 (4) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder die leitenden Angestellten unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.