Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SozSchV · GVBl.II/05, [Nr. 30] S.518
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung - SozSchV)
18 Normen · Ausgangsfassung vom 17.10.2005 · letzte Änderung 21.08.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Bildung der Schiedsstelle
- § 2 Bestellung der Mitglieder
- § 3 Amtsdauer
- § 4 Abberufung und Amtsniederlegung
- § 5 Amtsführung und Befangenheit
- § 6 Geschäftsstelle
- § 7 Antrag
- § 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzung
- § 9 Verhandlung
- § 10 Beratung und Entscheidung
- § 11 Entschädigung
- § 12 Gebühren
- § 13 Kostentragung
- § 14 Zuständige Landesbehörde
- § 15 Rechtsaufsicht
- § 16 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 17 Übergangsvorschriften
- § 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Änderungsverlauf
- 21.08.2026 — 18 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 14 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.40)
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Historischer Änderungsnachweis
24.04.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 24.04.2020, Artikel 2
Überschrift, §§ 1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 geändert; §§ 2, 4, 5 neu gefasst; §§ 14, 17 eingefügt; bisheriger § 14 wird § 15; bisheriger § 15 wird § 16 und neu gefasst; bisheriger § 16 wird § 18
GVBl. II 2020, Nr. 27
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).